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  • 27.05.2010 | Einkünftequalifizierung

    Vervielfältigungstheorie auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand

    von Dipl.-Finanzw. Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld

    Die Abgrenzung zwischen selbstständigen Einkünften i.S. des § 18 EStG und solchen aus Gewerbebetrieb ist seit jeher wegen der drohenden Gewerbesteuerpflicht umstritten. Neben der Problematik der Zugehörigkeit zu den „ähnlichen Berufen“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) sind in jüngster Zeit immer häufiger Abgrenzungsfragen im Bereich der Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) im Fokus der Finanzrechtsprechung. Im Zentrum der Diskussion steht die Anwendung der Vervielfältigungstheorie. Aktuell wird auch deren Verfassungsmäßigkeit angezweifelt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuellen Rechtsentwicklungen.  

    1. Wirkungsweise der Vervielfältigungstheorie

    1.1 Unschädliche sonstige selbstständige Tätigkeiten

    Selbstständig Tätige kommen so lange nicht in Konflikt mit der Gewerblichkeit, als sie sich im Kernbereich der Katalogberufe bewegen. Immer häufiger suchen Freiberufler (insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) aber auch in nahen Bereichen, die der sonstigen selbstständigen Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen sind, neue Betätigungsfelder oder spezialisieren sich dort. Neben der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist hier insbesondere der Bereich der Vermögensverwaltung interessant. Als vermögensverwaltende Tätigkeiten kommen u.a. in Betracht:  

     

    • Treuhänder,
    • Nachlassverwalter,
    • Insolvenz-, Vergleichs-, Zwangs- und Gesamtvollstreckungsverwalter,
    • Sachverständiger,
    • Gutachter,
    • Vormund und Pfleger,
    • Berufsbetreuer.

     

    Bei nur gelegentlicher Ausübung oder geringfügigem Umfang gehören diese Tätigkeiten noch zur freien Berufsausübung (vgl. Schmidt/Wacker, § 18 Rz. 142).