· Fachbeitrag · Gewerbliche Abfärbung
Ausgliederung von Tätigkeiten außerhalb der Praxisräume auf eine Personengesellschaft
von Prof. Dr. Volker Kreft, VRiFG, Bielefeld
| Ein Dauerbrenner in der Beratung von Ärzten und ärztlichen Gemeinschaften ist die Vermeidung der Umqualifizierung freiberuflicher Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb (Abfärbung). Nicht selten greift die Beratungspraxis dabei auf Ausgliederungsmodelle zurück, sofern Freiberuflergesellschaften auch Tätigkeiten ausüben, für die eine potenzielle Gefahr für die Einstufung als gewerbliche Tätigkeit besteht. Ein Urteil des FG Köln (24.4.24, 3 K 910/23 ; rkr) gibt Anschauungsunterricht, wo solche Gefahren lauern und wie ihnen begegnet werden kann. |
1. Sachverhalt
Im Streitfall betrieb eine GbR auf Wunsch des örtlichen Gesundheitsamts außerhalb der Praxisräume ein Corona-Testzentrum als Tochter-Personengesellschaft. Gesellschafter der GbR waren zum einen eine weitere GbR (Obergesellschaft) mit zwei Allgemeinmedizinern als Oberpersonengesellschafter sowie zum anderen eine Fachärztin für Laboratoriumsmedizin. Das Abstrichzentrum war zulassungsrechtlich eine Zweigstelle der Praxen der Beteiligten. Getestet wurden Patienten der Praxen und Nicht-Patienten. Die Testungen erfolgten nahezu ausschließlich durch die drei Ärzte. Lediglich der Sohn (Medizinstudent) einer der Beteiligten führte gelegentlich unter Aufsicht Tests durch, jedoch zu keinem Zeitpunkt Testungen selbstständig.
Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, die Klägerin (GbR) gehe einer gewerblichen Tätigkeit nach und erließ entsprechende Änderungsbescheide, in denen es die Einkünfte der Klägerin insgesamt als gewerblich feststellte. Zudem ergingen Gewerbesteuermessbescheide. Das FA ging davon aus, dass die Testungen nicht in den originären Praxisräumen der Ärzte stattfanden und die Tätigkeit somit nicht als Teil der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit angesehen werden könne.
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