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  • 22.03.2011 | Einnahmenüberschuss-Rechnung

    Keine Nachholung der AfA bei einem nicht betrieblich erfassten Wirtschaftsgut

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Im ersten verfahrensrechtlich noch änderbaren Veranlagungszeitraum darf den Abschreibungen nur der Restbuchwert des Wirtschaftsguts zugrunde gelegt werden, der sich ergibt, wenn es von Anfang an richtig bilanziert worden wäre (BFH 22.6.10, VIII R 3/08).

     

    Sachverhalt und Anmerkung

    Der Kläger, ein freiberuflicher Erfinder (Einnahmenüberschuss-Rechner, EÜR) hatte ein Patent in seinen Betrieb eingelegt. Einlage, Einlagewert und Restnutzungsdauer des Patents waren Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung, die erst Jahre später zustande kam. In der Zwischenzeit zog der Kläger keine AfA auf den Einlagewert ab. Bei Veräußerung des Patents wollte er den Einlagewert in voller Höhe gewinnmindernd behandelt wissen, und zwar als „nachgeholte“ AfA und den Restbuchwert bei der Ermittlung des Aufgabegewinns.  

     

    Dem folgte der BFH wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit bei den Einkunftsermittlungsarten nicht. Auch bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen sei die verspätete Erfassung notwendigen Betriebsvermögens eine fehlerberichtigende Einbuchung, bei der sich der Bilanzansatz nach dem Wert richte, mit dem das bisher zu Unrecht nicht bilanzierte Wirtschaftsgut bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde.  

     

    Praxishinweise

    Für die Praxis bedeutet das: