28.04.2009 | Einnahmenüberschussrechnung
Amtlicher Vordruck ist keine Pflicht
Es besteht keine Pflicht, den amtlichen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden. Dies hat das FG Münster (17.12.08, 6 K 2187/08, Rev. BFH Az. X R 18/09) entschieden. Für die Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Finanzverwaltung könne sich nicht auf § 60 Abs. 4 EStDV stützen, da bereits die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung nicht vorlägen.(JD)
Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 115 | ID 126326