27.10.2009 | Einsichtsrecht des Betriebsprüfers
Nur in gesetzlich vorgeschriebene Aufzeichnungen
Eine Freiberufler-Sozietät (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) hatte sich in der Außenprüfung geweigert, dem Prüfer Einsicht in die von ihr freiwillig erstellte elektronische Bestandsbuchhaltung zu gewähren. Der BFH hat entschieden, dass nach dem Gesetz das Einsichtsrecht nur im Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO besteht, dass also nur solche Unterlagen gemäß § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren sind, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind. Gesetzliche Aufzeichnungs- und in der Folge entsprechende Aufbewahrungspflichten treffen zwar auch Einnahmenüberschussrechner. Da das Finanzamt im Streitfall aber Einsicht in gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen verlangt hatte, war das Verlangen rechtswidrig (BFH 24.06.09, VIII R 80/06, Abruf-Nr. 093170).