· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Kein voller Datenzugriff bei Einnahmen-Überschussrechnern
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| Die FÄ dürfen im Rahmen der Außenprüfung bei Einnahmen-Überschussrechnern nur auf die Daten digitalen Zugriff nehmen, die der Aufzeichnungspflicht unterliegen und die der Steuerpflichtige insoweit auch tatsächlich elektronisch gespeichert hat. Ein darüber hinausgehender Zugriff ist ‒ anders als bei Bilanzierenden ‒ nicht zulässig (BFH 12.2.20, X R 8/18; BFH 7.6.21, VIII R 24/18). |
1. Zulässigkeit des Datenzugriffs
Die Zulässigkeit des Datenzugriffs der Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung ist ‒ etwas vereinfacht gesagt ‒ lediglich in einer Vorschrift verankert, nämlich in § 147 Abs. 6 AO. Daher bedurfte die Regelung weiterer Ausführungen. Diese wiederum fanden sich lange Jahre in den „Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ (GDPdU), bevor sie Anfang 2015 durch die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) ersetzt wurden.
Beiden Regelungen ist gemein, dass sie von der Finanzverwaltung und leider auch zuweilen von den FG (vgl. z. B. FG Baden-Württemberg 12.6.18, 8 K 501/17) fast schon wie gesetzliche Vorschriften betrachtet werden. Doch ein solcher Charakter kommt ihnen nicht zu. Dies hat der BFH soeben erneut klargestellt und der Finanzverwaltung darüber hinaus noch einmal ins Stammbuch geschrieben, dass Einnahmen-Überschussrechner und bilanzierende Steuerpflichtige unterschiedlichen Regelungen bei Aufzeichnungspflichten und auch beim digitalen Datenzugriff unterliegen. Die beiden aktuellen BFH-Fälle sollen ganz kurz skizziert werden.
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