24.08.2010 | Ermäßigter Umsatzsteuersatz
Auftritte von Kleinkünstlern und Musikern auf Straßen- und Volksfesten
Die Klägerin veranstaltete jährliche Straßenfeste, die nur gegen Entgelt betreten werden konnten. Das Angebot bestand in einer Mischung aus Kunst, Kunsthandwerk, Gastronomie, Auftritten von Kleinkünstlern und Livemusik. Die Klägerin stellte teilweise die Buden und Stände selbst bereit und ließ sie durch eigenes Personal auf- und abbauen. Die Künstler wurden von der Klägerin engagiert. Die gastronomischen Leistungen waren nicht im Eintrittsgeld enthalten. Die Klägerin wollte entgegen dem FA die Eintrittsgelder nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterwerfen, zu Recht, so das FG Berlin-Brandenburg (13.4.10, 5 K 7215/06 B, Abruf-Nr. 102322). Hinsichtlich der Kleinkünstler greift § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG (Schaustellertätigkeit), hinsichtlich der Musikveranstaltungen § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG.
- Tätigkeit als Schausteller: Gemäß § 30 UStDV gelten als Schaustellungen Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.
- Musikaufführungen: Diese Steuerermäßigung kommt in Betracht soweit die Leistungen nicht bereits vom Begriff der Schaustellerei erfasst sind und bezieht sich auf Eintrittsberechtigungen für Theater und Konzerte sowie damit vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler.
Praxishinweis |
Nach Auffassung des FG erbrachte die Klägerin gegenüber den Besuchern der Veranstaltung eine einheitlich zu betrachtende Gesamtleistung, für die insgesamt ein Eintrittsgeld erhoben wurde. Die Zahlung des Eintrittsgeldes stand im unmittelbaren Zusammenhang mit den dargebotenen künstlerischen und musikalischen Aufführungen, da weitere auf dem Veranstaltungsgelände in Anspruch genommene Leistungen gesondert bezahlt werden mussten. Welche Teilleistung der Gesamtveranstaltung letztlich das Gesamtgepräge gab, musste nicht entschieden werden, da in jedem Fall ein Steuerermäßigungstatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG einschlägig war. |
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