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  • 01.12.2006 | Europäischer Gerichtshof

    Der Zeitraum für eine Vorsteuerberichtigung ist auf zehn Jahre verteilbar

    von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Bielefeld
    Der EuGH hat in der Rs. „Wollny“ mit Urteil vom 14.9.06 (C-72/05, DStR 06, 1746, Abruf-Nr. 062975) entschieden, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils bei der Privatnutzung eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gebäudes (unentgeltliche Wertabgabe) am zehnjährigen Vorsteuerberichtigungszeitraum orientiert. Damit ist § 10 Abs. 4 Nr. 2 S. 3 UStG (in der Fassung ab dem 1.7.04) mit der 6. EG-Richtlinie vereinbar.

     

    Vorgeschichte

    Der EuGH hatte mit Urteil vom 8.5.03 (BStBl II 04, 378) in der „Seeling“-Entscheidung entschieden, dass ein nur teilweise unternehmerisch genutztes Gebäude vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und gleichzeitig der volle Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AK/HK) in Anspruch genommen werden kann. Die private Verwendung des Betriebsgebäudes ist danach als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen, und zwar mit den sich aus § 10 Abs. 4 S. 2 UStG ergebenden Ausgaben.  

     

    Im Nachgang zu dieser Entscheidung und der entsprechenden Nachfolgeentscheidung des BFH (24.7.03, BStBl II 04, 371) vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass bei der Ermittlung der Kosten der Wertverzehr des Gebäudes sich nicht nach ertragsteuerlichen Grundsätzen richtet, sondern entsprechend dem nach § 15a UStG maßgeblichen Berichtigungszeitraum zu bemessen sei (BMF 13.4.04, BStBl I, 468). Denn der Steuerpflichtige könnte schon nach zehn Jahren das Gebäude steuerfrei aus dem Unternehmensvermögen veräußern und hätte bis dahin nur 20 v.H. des auf die private Verwendung entfallenden Vorsteuerabzugs „berichtigt“.  

     

    Dieser Rechtsansicht folgend fügte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.7.04 in§ 10 Abs. 4 UStG die Sätze 2 und 3 an und ersetzte den alten Begriff „Kosten“ in Satz 1 durch den Begriff „Ausgaben“. Das Niedersächsische FG dagegen teilte die Auffassung des BMF nicht. Die Richter kamen im Urteil vom 28.10.04 (PFB 05, 26) zu dem Ergebnis, dass in Anlehnung an die ertragsteuerlichen Grundsätze (§ 7 Abs. 4 EStG) die Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung eines 2-prozentigen Wertverzehrs und einer Nutzungsdauer von 50 Jahren zu ermitteln sei. Das FG München hingegen hatte Zweifel, ob die private Gebäudemitbenutzung dazu führen kann, dass mit Ablauf des Berichtigungszeitraums ein unversteuerter Endverbrauch verbleibt und mithin ein Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz vorliegt. Mit Beschluss vom 1.2.05 (EFG 05, 649) setzten die Finanzrichter das Verfahren aus und baten den EuGH um eine Vorabentscheidung, die nunmehr am 14.9.06 erfolgte.