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  • 01.07.2005 | Europäischer Gerichtshof

    Voller Vorsteuerabzug beim Arbeitszimmer – trotz Miteigentum der Ehefrau

    Mit Urteil vom 21.4.05 (Rs C-25/03, Abruf-Nr. 051209) hat der EuGH in einer nahezu sensationellen Entscheidung ein Steuersparmodell abgesegnet: Ein im Nebenberuf freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger, der zusammen mit seiner nicht berufstätigen Ehefrau ein Wohnhaus errichtet, kann die auf sein häusliches Arbeitszimmer entfallenden Herstellungskosten grundsätzlich in vollem Umfang dem Vorsteuerabzug unterziehen. Dies gilt zumindest in all den Fällen, in denen die Kosten des Arbeitszimmers nicht über den Miteigentumsanteil des Freiberuflers hinausgehen. Das FA vertrat noch die Ansicht, dass Bauherr und Leistungsempfänger die von den Eheleuten gebildete Gemeinschaft ist und versagte den geltend gemachten Vorsteuerabzug in vollem Umfang. Im anschließenden Gerichtsverfahren bejahte das FG zu Gunsten des Steuerpflichtigen hingegen einen anteiligen Vorsteuerabzug von 3 v.H. Auf Grund seines 25-prozentigen Miteigentumsanteils an der Immobilie sei er hinsichtlich der unternehmerisch genutzten Fläche von 12 v.H. nur zu einem Viertel als Leistungsempfänger anzusehen. Der EuGH billigte nunmehr dem Freiberufler den „ungekürzten“ 12-prozentigen Vorsteuerabzug zu. Denn für die Gewährung des Vorsteuerabzugs kommt es nicht darauf an, dass eine allein auf den Namen des Betroffenen ausgestellte Rechnung existiert, in der die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Teilbeträge des Entgelts und der Umsatzsteuer ausgewiesen sind. Eine gemeinsam an die Ehegatten-Gemeinschaft ausgestellte Rechnung ist für den Vorsteuerabzug ausreichend.(SM) 

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 159 | ID 89490