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  • 01.10.2008 | FG Berlin-Brandenburg

    Darlehensfinanzierte Beteiligung als
    Betriebsvermögen eines Freiberuflers

    von RiFG Dipl.- Finw. Dr. Volker Kreft, Bielefeld

    Gehört die Beteiligung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters an einem IT-Unternehmen zu dessen Betriebsvermögen mit der Folge, dass die Schuldzinsen zur Finanzierung der Beteiligung als Betriebsausgaben abzugsfähig sind? Darf bei der Beurteilung, ob notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers vorliegt, auf das Merkmal der „nötigen sachlichen Nähe“ abgestellt werden (Rev. BFH VIII R 19/08; Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg 23.4.08, 7 K 9381/05 B; Abruf-Nr. 082729)?

     

    Sachverhalt

    Ein Rechtsanwalt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3. EStG ermittelt, hatte kreditfinanziert ein Aktienpaket an einem Informationstechnologieunternehmen erworben, für das er bereits zuvor beratend tätig war. Er wollte so über den Einfluss auf die Gesellschaft einen drohenden Mandatsverlust verhindern. Da er jedoch die Beteiligung nicht zeitnah in sein betriebliches Bestandsverzeichnis aufgenommen hatte, unterstellte das FA, dass die Beteiligung mangels fehlender sachlicher Nähe zur Anwaltspraxis kein notwendiges Betriebsvermögen sei. Ohne zeitnahe Dokumentation sei auch eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nicht möglich. Das FA lehnte daher den Schuldzinsabzug als Betriebsausgaben ab. Das FG folgte der Auffassung des FA, äußerte jedoch Zweifel an der geforderten sachlichen Nähe der Tätigkeiten der Gesellschaft einerseits und des Freiberuflers andererseits und ließ daher die Revision zu.  

     

    Anmerkungen

    Bisher sieht die Rspr. eine Beteiligung als notwendig im Sinne von „erforderlich“ unter dem Aspekt der besonderen Förderung der Berufstätigkeit insbesondere dann an, wenn mit der Beteiligungsgesellschaft eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung bestand bzw. geschaffen werden sollte. Allerdings darf die Gewinnung neuer Auftraggeber oder die Pflege alter Geschäftsbeziehungen nicht lediglich ein erwünschter Nebeneffekt bleiben. Es wird verlangt, dass die Beteiligung ohne Aussicht auf die Beibehaltung vorhandener oder auf neue Aufträge nicht zustande gekommen wäre. Einen solchen betrieblichen Förderungszusammenhang weist die Beteiligung eines Freiberuflers an einer Gesellschaft ohne einen nach außen verlautbarten besonderen Widmungsakt von sich aus aber nur dann als notwendiges Betriebsvermögen aus, wenn der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft, dessen freiberuflicher Tätigkeit nicht wesensfremd ist (BFH 26.4.01, BStBl II, 798; FG München 29.3.06, EFG 06, 1326). Dass die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Beteiligung des freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen an ihn berufspezifische Mandate vergibt, führt ohne die sachliche Nähe von freiberuflicher Tätigkeit und Unternehmensgegenstand der Gesellschaft nicht dazu, die Gesellschaftsbeteiligung zum freiberuflichen Betriebsvermögen zu rechnen.  

     

    Praxishinweise

    Ob diese strenge Anforderung an die sachliche Nähe Bestand haben wird, ist zumindest fraglich. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH unter diesem Aspekt seine bisherige Rechtsprechung überdenken wird. Bis dahin sollte der steuerliche Berater darauf achten, dass der Erwerb von betriebsfördernden Beteiligungen, zumindest zeitnah durch Aufnahme in das Bestandsverzeichnis die Betriebsvermögenszugehörigkeit dokumentiert wird. So wird – worauf das FG im Besprechungsfall ausdrücklich hinweist – auf jeden Fall die gewünschte Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen gesichert. Zur späteren Beweiserleichterung im möglichen Streitfall sollte zudem die „Betriebsdienlichkeit“ des Beteiligungserwerbs ebenfalls möglichst nachvollziehbar festgehalten werden. Geeignete Unterlagen, die belegen, dass z.B. die Gewinnung neuer Auftraggeber oder die Pflege alter Geschäftsbeziehungen im Vordergrund stand, sind hierfür möglichst vorzuhalten.