25.11.2008 | Finanzgericht
Außergewöhnliche Abschreibung
auf unvermietbare Immobilie
Bei unvermietbaren Immobilien ist neben der Regelabschreibung (lineare oder degressive Abschreibung) auch eine Absetzung für außergewöhnlich technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung möglich. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden (9.8.07, 16 K 840/05 F, Abruf-Nr.?082812). Diese geänderte Rechtsprechung betrifft sowohl Gewerbeimmobilien als auch Mietwohnhäuser, wenn diese wegen Abnutzung und Veränderungen des Geschmacks, der Marktverhältnisse etc. nach Ablauf des Mietvertrags nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr weitervermietbar sind.
Nach Auffassung des FG steht selbst eine Grundstücksveräußerung der Abschreibung aus wirtschaftlichen Gründen nicht entgegen, wenn die Abschreibung letztlich ausschließlich durch die vorherige Vermietung des Objektes veranlasst ist und der Verkaufsentschluss nachweislich erst nach Feststellung der Unvermietbarkeit des Grundstücks getroffen wurde. Die Finanzämter wenden diese geänderte Rechtsprechung allerdings noch nicht an.
Das Revisionsverfahren ist beim BFH (IX R 64/07) anhängig. In vergleichbaren Fällen sollte neben der Regelabschreibung eine AfaA vorgenommen werden. Gegen ablehnende Steuerbescheide kann unter Hinweis auf das Revisionsverfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.(CN)