01.08.2006 | Finanzgericht Baden-Württemberg
Zur Buchwertkorrektur von Herstellungskosten bei Einnahmenüberschussrechnern
Einnahmenüberschussrechner können die auf die Herstellungskosten eines umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäudes bezahlte Vorsteuer grundsätzlich als Betriebsausgabe abziehen. Wurde aber der Betriebsausgabenabzug im Vorjahr unterlassen und die Vorsteuer fälschlicherweise auf die AfA-Bemessungsgrundlage hinzugerechnet, kann dies bei einem bestandskräftigen Bescheid nicht durch Sonder- oder Teilwertabschreibung korrigiert werden – so das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 29.4.05 (14 K 220/99, Rev BFH XI R 49/05b, Abruf-Nr. 061902). Im Ausgangsfall waren die Vorsteuerbeträge aus einem Hausbau irrtümlich der AfA-Bemessungsgrundlage zugeschlagen worden. Die aus der Umsatzsteuererklärung resultierende Erstattung wurde gleichzeitig als Betriebseinnahme verbucht. Dies kann nun nicht mehr in einer späteren Gewinnermittlung korrigiert werden, sondern wirkt sich erst über die AfA-Beträge aus. Diese Sichtweise ist vergleichbar mit dem jüngst vom BFH (30.6.05, BStBl II, 758, Abruf-Nr. 052683) entschiedenen Fall zum Umlaufvermögen in der Einnahmenüberschussrechnung. Wurde hier der Betriebsausgabenabzug bei Zahlung unterlassen, kann dies erst im Jahr der späteren Veräußerung berücksichtigt werden, indem sich der realisierte Gewinn insoweit mindert. (GB)