· Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag
Praxisfälle zum Investitionsabzugsbetrag
von StB Catrin Stockhausen, Korbach
| Der Investitionsabzugsbetrag (IAB, § 7g EStG ) ist bei kleinen Unternehmen, die ihren Gewinn mit der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, ein beliebtes Instrument für die Steuergestaltung. Im Zusammenhang mit dem IAB ergeben sich dem Erlass des BMF (20.3.17, IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02) und der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Trotz immer wieder Anwendungsprobleme. Dieser Beitrag greift einige aktuelle Fälle aus der jüngeren Rechtsprechung heraus. |
1. Für das Grundverständnis von § 7g EStG
Gemäß § 7g Abs. 1 S. 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (IAB). Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung ist der IAB dann gewinnerhöhend hinzuzurechnen (§ 7g Abs. 2 EStG).
Geschieht dies nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahrs, ist der IAB rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 EStG). Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Jahren können neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
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