31.03.2008 | Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Die Einschränkung beim Abzug des Arbeitszimmers ist verfassungsgemäß
Nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg (6.11.07, 13 V 13146/07, Abruf-Nr. 080694) bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und gegen das objektive Netto-prinzip vor. Die Differenzierung nach dem Mittelpunkt der Tätigkeit ist nach dem BVerfG sachgerecht, um die Erwerbs- von der Privatsphäre abzugrenzen. Denn Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer berühren die private Lebensführung und die Nachprüfung der konkreten Nutzung durch die Finanzbehörden ist wesentlich eingeschränkt. Nur der regelmäßige Augenschein in den Wohnungen könnte zur Aufklärung verhelfen. Dieser Gesichtspunkt deckt eine vollständige Versagung des Werbungskostenabzugs. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Auffassung des BVerfG zur doppelten Haushaltsführung. Hier hatte das Gericht entschieden, dass es für die verfassungsrechtlich gebotene Einkommensbesteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit auch auf die Unterscheidung zwischen freier Einkommensverwendung und zwangsläufigem Aufwand ankommt. Im Fall des Arbeitszimmers ist aber zu berücksichtigen, dass es nur um dessen Ausstattung, nicht aber um die Abzugsfähigkeit für Arbeitsmittel und arbeitsbedingtes Mobiliar geht. Dies bleibt weiter voll abzugsfähig. (GD)