21.01.2008 | Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Verstößt der Steuerabzug bei ausländischen Künstlern gegen EU-Recht?
Das FG Berlin-Brandenburg (29.8.07, 12 V 12132/07, Abruf-Nr. 080123) hält es für ernstlich zweifelhaft, ob das deutsche Steuerabzugs- und Haftungsverfahren des § 50a Abs. 4 EStG dem Gebot des freien Dienstleistungsverkehrs entspricht. Nach der Vorschrift wird bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlern und Sportlern ein Steuerabzug erhoben, sofern keine Freistellungsbescheinigung vorliegt, die das BZSt auf Antrag erteilt. Der EuGH hatte hierzu bereits ausgeführt, dass dies Auftraggeber davon abhalten könnte, in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleister in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist das Abzugsverfahren ein geeignetes Mittel, um die Steuer von im Ausland ansässigen Personen sicherzustellen. Damit wird verhindert, dass die Einkünfte im Wohnsitz- und Tätigkeitsstaat unversteuert bleiben. Dieses Ziel ist aber nur gerechtfertigt, wenn es keine Möglichkeit zur Steuererhebung über eine gegenseitige Amtshilfe gibt. Daher schränkt § 50a EStG nach Auffassung des FG die Dienstleistungsfreiheit ein und könnte einen Verstoß gegen EU-Recht darstellen. Veranstaltern ist aufgrund der Unsicherheiten weiterhin zu empfehlen, sich eine Freistellungsbescheinigung vorlegen zu lassen oder diese rechtzeitig im Auftrag des Künstlers zu beantragen. (GD)