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  • 10.10.2008 | Finanzgericht Berlin

    Übernahme von Managementaufgaben gehört nicht zur Beratungsleistung

    von RA StB Oliver Holzinger FASteuerrecht, Nordkirchen
    Nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin (FG Berlin 12.11.03, 6 K 6044/02, Abruf-Nr. 042200) führt die Umsetzung der Beratungsleistung eines beratenden Betriebswirts durch Übernahme von Managementaufgaben im Betrieb des Auftraggebers zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die Führung fremder Geschäfte ist eine originär gewerbliche Betätigung und entspricht nicht mehr dem Bild eines beratenden Volks- und Betriebswirten i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Gegen das Urteil des FG Berlin wurde Revision eingelegt.

     

    Sachverhalt

    Nach Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung wurden bei einer Unternehmensberatung in der Rechtsform einer GbR die zunächst als selbstständig behandelten Einkünfte (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) als gewerbliche Einkünfte i.S von § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG umqualifiziert. Die Unternehmensberatungsgesellschaft hatte nicht nur ihre Beratungsergebnisse direkt beim Auftraggeber umgesetzt, sondern darüber hinaus auch mit der Übernahme von Managementaufgaben geworben. 

     

    Anmerkung

    Sofern die Beratungsleistung und die Übernahme der Managementaufgaben klar trennbar voneinander ausgeübt werden, verleiht die gewerbliche Tätigkeit der gesamten Betätigung der GbR einen gewerblichen Charakter (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Anders als bei einer gemischten Tätigkeit kommt es dann nicht mehr darauf an, ob die hier als gewerblich einzustufende Managementübernahme der gesamten Tätigkeit das Gepräge gibt. Einen Anhaltspunkt dafür, ob es sich um zwei selbstständige Tätigkeiten handelt oder nicht, ist neben der Anzahl der abgeschlossenen Verträge auch der Umstand, ob die Beratungsleistung und die Umsetzungsleistung sich in der betrieblichen Praxis einander gegenseitig unlösbar bedingen. Das FG Berlin sah im Streitfall weder einen unlösbaren Zusammenhang zwischen den beiden Tätigkeiten noch eine einheitlich geschuldete Leistung der Beratungsgesellschaft gegenüber ihrem Auftraggeber. 

     

    Praxishinweis

    Wer sich als einzelner Volks- oder Betriebswirt vor allem im Geschäftsfeld „Sanierungsberatung“ betätigt, sollte entweder seine Leistungen aufteilen und in zwei verschiedenen Betrieben ausüben oder aber die Leistungen in einem einzigen Beratungsvertrag verfassen. Bei der letzteren Variante dürfen die Managementleistungen nur von untergeordneter Bedeutung sein. Da das Berufsbild des beratenden Volks- oder Betriebswirten gesetzlich nicht geregelt ist und die Ansprüche an den Unternehmensberater mit zunehmender Globalisierung steigen, sind auch die Beratungsleistungen in einem anderen Lichte zu betrachten.