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  • 01.09.2005 | Finanzgericht Bremen

    Einnahmen aus Notfalltätigkeit sind freiberuflich

    Die Einnahmen eines Arztes aus ärztlicher Notfalldiensttätigkeit im Krankenhaus sind als freiberufliche Einkünfte zu werten – so das FG Bremen (16.3.05, 2 K 179/04 (1), Abruf-Nr. 052329). Hintergrund dieser Entscheidung war die Frage, ob ein zuvor im Krankenhaus angestellter Assistenzarzt mit Notfalldiensttätigkeit bei seiner anschließenden eigenen Praxis-eröffnung als Existenzgründer gilt und die erweiterten Möglichkeiten beim Ansatz einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 7 EStG beanspruchen kann. Für eine selbstständige Tätigkeit und damit für den Ausschluss von der Ansparrücklage als Existenzgründer sprachen für das FG folgende Umstände: Eine Tätigkeit auf Grundlage der Notfalldienstordnung einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erfolgt nicht in Form einer abhängigen und unselbstständigen Eingliederung. Der Arzt schuldet nicht seine Arbeitskraft und kann selbst über die Einsatzschichten entscheiden. Bei der Behandlung von Privatpatienten darf er seine Leistungen selbst in Rechnung stellen, bei gesetzlicher Versicherung erfolgt die Abrechnung über die KV. Bei einer Notfalldiensttätigkeit fehlt es außerdem an der fachlichen Weisungsgebundenheit und Kontrolle im Innenverhältnis, da der Arzt bei der Behandlung in Notfällen typischerweise auf sich allein gestellt ist. (SM) 

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 211 | ID 89522