03.01.2008 | Finanzgericht Hamburg
Freiberufler können Wertpapiere im gewillkürten Betriebsvermögen halten
Mit Urteil vom 25.4.07 entschied das FG Hamburg (2 K 239/05, rkr., EFG 07, 1414, Abruf-Nr. 073460), dass eine Freiberuflersozietät ihre Liquiditätsreserve auch in gängigen Aktien oder Fondsanteilen anlegen kann, ohne dass dadurch der betriebliche Zusammenhang gelöst wird. Dieser Entscheidung wird künftig eine größere Bedeutung zukommen. Denn Selbstständige werden voraussichtlich im zunehmenden Umfang Wertpapiere dem Betriebsvermögen zuführen, um den Nachteilen der Abgeltungsteuer im Privatbereich zu entgehen. Ein Wirtschaftsgut kann zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören, wenn es den Betrieb fördert. Das ist nicht von vornherein ausgeschlossen, nur weil eine Einnahmenüberschussrechnung vorliegt. So können Aktien und Aktienfonds, die in der Regel Erträge erwirtschaften und leicht liquidierbar sind, grundsätzlich das Betriebskapital stärken. Das gilt nur dann nicht, wenn im Zeitpunkt von Anschaffung oder Einlage bereits Verluste zu erwarten sind. Sollen aber finanzielle Mittel für Ersatzinvestitionen laufend angespart und nicht durch Kredite finanziert werden, ist diese Anlageentscheidung von Freiberuflern legitim und steuerlich grundsätzlich zu akzeptieren. (OH)