01.04.2005 | Finanzgericht Hamburg
Häusliches Arbeitszimmer eines Notars
Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 8.4.04 (II 126/03, NZB BFH IV B 125/04, Abruf-Nr. 050704) entschieden, dass sich der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Notars nicht im häuslichen Arbeitszimmer befindet. Dort finden auch bei intensiver zeitlicher Nutzung nicht die Tätigkeiten statt, die für die konkrete Berufstätigkeit wesentlich und prägend sind. Der Begriff „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ ist ein eigenständiger Rechtsbegriff, zu dessen Auslegung § 4 Abs. 5 S. 1Nr. 6b EStG heranzuziehen ist. Danach bestimmt sich der Mittelpunkt nach dem inhaltlichen Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung und kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit festgestellt werden. Im Rahmen dieser Wertung kommt dem zeitlichen Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung zu. So befindet sich der qualitative Schwerpunkt der beruflichen Betätigung im Notariatsbüro – und zwar auch dann, wenn der Notar erhebliche Zeit im Arbeitszimmer verbringt. Den prägenden Charakter erhält die notarielle Tätigkeit durch die Art und Weise wie sie nach außen in Erscheinung tritt. Grundlage dieser Tätigkeit ist nicht nur die rechtliche Beratung und Aufklärung, sondern auch die Schaffung der organisatorischen Basis, auf der der Notar als Organ der Rechtspflege tätig werden kann. Diese Grundsätze gelten auch für ein in einer Ferienwohnung angemietetes Arbeitszimmer. (GB)