01.10.2006 | Finanzgericht Hamburg
Selbstständiger EDV-Berater ist auch ohne Hochschulabschluss freiberuflich tätig
Nach einem Urteil des FG Hamburg vom 27.4.06 (6 K 120/02, Rev BFH XI R 9/06, Abruf-Nr. 062545) ist ein EDV-Berater ingenieurähnlich und damit freiberuflich tätig, wenn er selbstständig im Bereich der Systemtechnik und Entwicklung komplexer Anwendersoftware arbeitet. Das gilt auch, wenn er mangels Hochschulabschluss nicht über ein ingenieurähnliches Grundlagenwissen verfügt. Im Ausgangsfall eignete sich der Steuerpflichtige sein Wissen durch die Teilnahme an diversen Seminaren an. Bereits mit Urteil vom 4.5.05 hatte der BFH (PFB 04, 138) entschieden, dass ein selbstständiger Informatiker auch dann eine dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit ausüben kann, wenn er seine Kenntnisse autodidaktisch erworben hat. Voraussetzung ist allerdings, dass die theoretischen Kenntnisse einer Hochschulausbildung entsprechen. Dieser Nachweis kann anhand eigener praktischer Arbeiten erbracht werden. Ist der Autodidakt schwerpunktmäßig im Bereich der Entwicklung und Handhabung von System- und komplexer Anwendersoftware tätig, erlaubt dies den Schluss auf eine ingenieurähnliche, wissenschaftliche Arbeitsweise. Allein ausschlaggebend für die Einstufung der Einkünfte zu § 18 EStG ist, ob ein Nachweis der theoretischen Kenntnisse aus der praktischen Arbeit heraus gelingt. (OH)