28.01.2009 | Finanzgericht Hessen
Wesentliche Betriebserweiterung und § 7g EStG
§ 7g Abs. 3 S. 2 EStG (a.F.) erfordert eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen, in der zu prüfen ist, ob der Steuerpflichtige nach den konkreten betrieblichen Umständen überhaupt in der Lage ist, die Investitionen zu tätigen. Bei Neugründung oder wesentlicher Erweiterung eines Betriebs ist zur Bildung einer Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen eine verbindliche Bestellung dieser wesentlichen Betriebsgrundlagen zum maßgeblichen Stichtag erforderlich. Die Verdoppelung der Arbeitsplatzkapazitäten um 100 %, hier die Verdoppelung der Behandlungsplätze in einer zahnärztlichen Praxis, stellt regelmäßig eine wesentliche Betriebserweiterung dar (FG Hessen 26.9.07, 4 K 1195/06, rkr., Abruf-Nr. 090093).
Damit folgt das FG im Wesentlichen der restriktiven Sicht der Finanzverwaltung zur Auslegung des § 7g Abs. 3 EStG a.F. (BMF 25.2.04, BStBl I 04, 337, Rz. 17 bis 23). Ob Verwaltung und Rechtsprechung auch im Rahmen des § 7g EStG n.F. hieran festhalten, bleibt abzuwarten. Kulosa in Schmidt, EStG § 7g, Rz. 16, spricht sich jedenfalls dafür aus, auch andere Beweisanzeichen zuzulassen.(CN)