03.01.2008 | Finanzgericht Köln
Arbeitszimmer im eigenen Mehrfamilienhaus ist unbeschränkt abziehbar
Ein Arbeitszimmer gilt als außerhäuslich, wenn es in einem Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage als die private Wohnung liegt und keine Verbindung mit den Privaträumen besteht – so das FG Köln mit Urteil vom 29.8.07 (10 K 839/04, Rev BFH XI R 34/07, Abruf-Nr. 073561). Im Ausgangsfall wohnte ein Freiberufler im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses und in der ersten Etage befand sich sein abgetrenntes Arbeitszimmer. Ein direkter Zugang zwischen Wohnung und Büro bestand nicht. Das FA hatte in diesem Fall noch ein häusliches Arbeitszimmer gesehen, weil es sich auf einer unmittelbar angrenzenden Etage befindet. Seit 2007 sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nur abziehbar, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Außerhäusliche Räume sind hiervon nicht betroffen. Nach Ansicht des FG bestimmt sich die „Häuslichkeit“ danach, ob das Arbeitszimmer und die privaten Wohnräume aufgrund unmittelbarer räumlicher Nähe eine gemeinsame Wohneinheit bilden. Keine Verbindung mit der privaten Lebensführung besteht dann, wenn wie im Ausgangsfall das Arbeitszimmer nur über ein auch von fremden Dritten benutztes Treppenhaus zugänglich ist. (GD)