01.08.2005 | Finanzgericht Köln
Typische Aufwendungen sind auch bei zwei Einkunftsarten nur einmal abzugsfähig
Neben einem korrespondierenden Abzug von Betriebsausgaben kann nicht der volle Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden. Vielmehr sind die tatsächlich angefallenen Ausgaben im Wege der Schätzung auf die beiden in Betracht kommenden Einkunftsarten zu verteilen – so das FG Köln mit Urteil vom 27.1.05 (2 K 5754/01, Rev BFH IV R 16/05, Abruf-Nr. 051840). Im Ausgangsfall war der Kläger sowohl als Angestellter als auch als Rechtsanwalt freiberuflich tätig. Nach Ansicht des FG waren beide Tätigkeiten miteinander vergleichbar. Die vom Kläger im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit angesetzten Kosten für z.B. Porto, Telefon, Bürobedarf und Fachliteratur ordnete es als typische Aufwendungen für beide Tätigkeiten ein, die nur einmal bei einer Einkunftsart zu berücksichtigen waren. Demzufolge konnten bei den Werbungskosten nur spezifische Aufwendungen geltend gemacht werden, die allein mit dem Angestelltenverhältnis in Zusammenhang standen. Da diese vorliegend geringer ausfielen als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, ergab sich durch die Pauschalierung eine vom Gesetz nicht vorgesehene Steuermilderung. Das beklagte FA habe daher völlig zu Recht den Überhang der Werbungskosten durch eine Kürzung bei den Betriebsausgaben korrigiert. Denn für die Berechnung der Besteuerungsgrundlage komme es insgesamt auf die zutreffende Bemessungsgrundlage an. Hierbei stehe dem FA die Berechnung der Grundlage frei, soweit es insgesamt auf ein zutreffendes Ergebnis kommt. (SM)