01.06.2007 | Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
Zur Entschädigung aus einer Praxis-Ausfallversicherung bei EÜR-Rechnern
Ein Selbstständiger kann beim Abschluss einer Versicherung wählen, ob er die Police dem betrieblichen oder privaten Bereich zuordnet. Der Vorgang gilt als betrieblich, wenn die Versicherungsprämien als Betriebsausgaben abgezogen werden. Sofern die Police im Versicherungsfall die Aufrechterhaltung des Betriebs ermöglicht, liegt gewillkürtes Betriebsvermögen vor. Damit fallen spätere Wertzuflüsse als Einnahmen an. Das gilt nach dem Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.12.06 (3 K 384/05, Abruf-Nr. 071645) ohne Rücksicht darauf, in welchem Bereich der Versicherungsfall eintritt – und zwar gleichermaßen für Bilanzierende und EÜR-Rechner. Bei einem Freiberufler erhöht eine Praxis-Ausfallversicherung den Gewinn aus selbstständiger Arbeit. Die Versicherungsleistungen für krankheitsbedingte Betriebsunterbrechung bemessen sich nach den weiter laufenden betriebsbedingten Aufwendungen und decken nicht wie bei einer Krankentagegeldversicherung krankheitsbedingte Aufwendungen und Einnahmeausfälle ab. Diese Beiträge sind selbst dann nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Vertrag zur Aufrechterhaltung des Betriebs im Falle der Erkrankung abgeschlossen wurde. Eine Praxis-Ausfallversicherung ersetzt gerade jene Kosten, die unabhängig davon entstehen, ob der Inhaber wegen Krankheit zur Verfügung steht oder nicht. (GD)