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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Teure Fehler bei der Beurteilung der Leistungen einer Praxisausfallversicherung vermeiden

    von Dipl.-Finanzw. Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Egal ob aufgrund des Corona-Virus die Schließung der Praxis behördlich angeordnet wurde oder ob ein privater Unfall den Inhaber für längere Zeit aus dem Verkehr zieht, die betrieblichen Kosten der Praxis wie Personal oder Miete laufen weiter. Mangels Einnahmen können diese Kosten die berufliche Existenz bedrohen. Davor schützt eine Praxisausfallversicherung. Doch wie sind die Versicherungsleistungen und die zuvor entrichteten Versicherungsprämien steuerlich einzuordnen? Erfahren Sie hier, warum diese Frage alles andere als trivial ist und wie sich regelmäßig eine Besteuerung der Versicherungsleistung umgehen lässt. | 

    1. Einordnung nach dem versicherten Risiko

    Eine Praxisausfallversicherung richtet sich vorwiegend an niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und verkammerte Berufe (z. B. Heilpraktiker, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater). Die Versicherung springt bei vorübergehender Betriebsunterbrechung infolge von Unfall, Krankheit oder behördlich angeordneter Quarantäne ein. Es werden von der Versicherung die fortlaufend betrieblich veranlassten Kosten erstattet.

     

    • Beispiel

    Der Arzt Pech (P) hat eine Praxisausfallversicherung abgeschlossen und zahlt hierfür jährlich 800 EUR. Versichert sind Ausfälle durch Krankheit und Unfall. Auf die Versicherung von behördlichen Schließungen wurde verzichtet. P erleidet im Jahr 2019 einen Bandscheibenvorfall und sein Betrieb muss vorübergehend für vier Monate unterbrochen werden. Der Versicherungsfall tritt ein und die Versicherung leistet Ersatz für

     

    • die Lohnkosten der drei angestellten Arzthelferinnen (jeweils mtl. 2.500 EUR),
    • die laufenden Mieten für die Praxis nebst Nebenkosten (mtl. 1.000 EUR) sowie
    • weitere laufenden Kosten (mtl. 1.500 EUR).