Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 03.01.2008 | Finanzgericht München

    Ärzte genießen beim Fahrtenbuch keine Privilegien

    von RA StB Oliver Holzinger FASteuerrecht, Nordkirchen
    Die vom Arzt den einzelnen Patienten gegenüber zu wahrende Verschwiegenheitspflicht zwingt nicht dazu, die Maßstäbe bei der Fahrtenbuchführung herabzusetzen. Nach Ansicht des FG München (20.7.07, 13 K 1877/04, Abruf-Nr. 073857) gelten dieselben Grundsätze wie bei anderen Berufstätigen und nur die allgemeinen Erleichterungen für Vielfahrer. Daher reichen bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch höchstens dann aus, wenn sich der aufgesuchte Patient hieraus entweder zweifelsfrei ergibt oder sich dessen Name einfach unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt.

     

    Sachverhalt

    Eine Ärztin berechnete die auf ihre betriebsärztliche Tätigkeit entfallenden Fahrten laut Fahrtenbuch mit 96,5 v.H. Das FA setzte jedoch die Privatnutzung nach der Listenpreismethode an, da die Namen der aufgesuchten Patienten nicht separat vermerkt waren. Notiert wurde als Reisezweck lediglich Untersuchung oder Hausbesuch. Die Ärztin begründete dies damit, dass sie der ärztlichen Schweigepflicht unterliege und deshalb ihre Patientenbesuche nicht personalisiert habe. Dem folgte das FA nicht. 

     

    Anmerkungen und Praxishinweise

    Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss den Privatanteil an der Gesamtfahrleistung mit hinreichender Gewähr zur Vollständigkeit und Richtigkeit nachweisen. Dazu gehört insbesondere, dass zu betrieblichen Strecken grundsätzlich der jeweils aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner sowie der Gesamtkilometerstand nach jeder Fahrt zeitnah vermerkt ist. Bloße Ortsangaben reichen nur in eindeutiger Verbindung mit anderen Unterlagen (BFH 16.3.06, BStBl II, 625). Daher wird ein Freiberufler-Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, wenn die einzelnen betrieblichen Anlässe nicht mit dem Namen von Patient oder Mandant oder dessen Adresse angegeben sind. Zwar unterliegen Ärzte Verschwiegenheitspflichten. Diese dem einzelnen Patienten gegenüber zu wahrende Verpflichtung zwingt jedoch nicht dazu, die Maßstäbe bei der Fahrtenbuchführung herabzusetzen. Denn durch die Angabe von Name oder Anschrift werden noch keine schützenswerten Interessen berührt. Die Finanzverwaltung gewährt zwar auch für Ärzte berufsspezifisch bedingte Entlastungen (BMF 21.1.02, BStBl I, 148). Dies betrifft aber nur die Erleichterungen, die generell für Vielfahrer gelten. Hierbei wird aber ausdrücklich der jeweilige Tätigkeitsort gefordert. Für Patientenbesuche ist zumindest die Angabe der Straße erforderlich. Alternativ möglich wäre auch die Angabe einer Patientennummer. 

     

    Beachte: Sofern Ärzte die überwiegend betriebliche Nutzung nachweisen wollen, um hierüber zum Listenpreisansatz zu gelangen, müssen sie diese Kriterien nicht immer zwingend erfüllen. Denn bei berufsbedingten typischen Reisetätigkeiten etwa im ländlichen Raum gilt die Voraussetzung als erfüllt (BMF 7.7.06, BStBl I, 446).