07.10.2008 | Finanzgericht München
Auch „kleine“ Freiberufler?GmbH unterliegt in vollem Umfang der Gewerbesteuer
Das FG München hält es für sachgerecht, dass eine Wirtschaftsprüfungs-GmbH ohne Vergünstigungen der Gewerbesteuer unterliegt. Damit entschied das FG München in seinem Urteil vom 22.7.03 entsprechend der BFH-Rechtsprechung (BFH 3.12.03, IV B 192/03, Abruf-Nr. 040458), dass eine Freiberufler-Kapitalgesellschaft in vollem Umfang gewerbesteuerpflichtig ist (FG München 22.7.03, DStRE 04, 574-576). Mit der Anknüpfung der Gewerbesteuerpflicht an die Rechtsform läge weder ein verfassungsrechtlicher Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs.1 GG noch eine europarechtswidrige Diskriminierung vor. Der Gesetzgeber stellt bei Ausgestaltung der Gewerbesteuerpflicht schlichtweg auf die zivil- und handelsrechtlichen Besonderheiten bei einer Kapitalgesellschaft gegenüber dem selbstständig tätigen Berufsträger ab. Kapitalgesellschaften genießen als juristische Personen zudem eine Reihe von wirtschaftlichen Vorteilen. Vor diesem Hintergrund erscheine es gerechtfertigt, dass freiberufliche Leistungen einer Freiberufler-GmbH zu einer Freiberufler-Praxis im Ergebnis gewerbesteuerlich anders behandelt werden. Auch aus der Sicht des freien Dienstleistungsverkehrs ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine inländische Freiberufler-Kapitalgesellschaft gegenüber einer ausländischen Gesellschaft mit inländischer Niederlassung steuerlich anders behandelt wird. Gegen dieses Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (I R 76/03). (HR)