13.10.2008 | Finanzgericht München
Gewinnprognose bei künstlerischer Tätigkeit
Das Finanzgericht München hat bei einem Holzbildhauer die Gewinnerzielungsabsicht abgelehnt, da er keine ausreichende Vermarktung für seine geschaffenen Werke betrieb. Damit folgt das FG München mit seinem Urteil vom 25.11.03 (EFG 04, 802) der Linie des BFH. Danach dürfen einem Künstler aus seiner Erfolglosigkeit zwar keine steuerlichen Nachteile erwachsen, jedoch wird von ihm ein Engagement auf der Suche nach Absatzmöglichkeiten verlangt. Im zu entscheidenden Fall übte der Holzbildhauer seine künstlerische Tätigkeit nebenberuflich aus, indem er Holzskulpturen zu eigenen Themen schuf und Auftragsarbeiten zu vorgegebenen Motiven erfüllte. Die Verkaufserlöse aus den Auftragsarbeiten stellten sich im Urteilsfall allerdings als ein „singulares“ Ereignis dar, so dass weitere umfangreiche Erlöse nicht zu erwarten waren. Der Künstler beteiligte sich weder an Ausstellungen noch bemühte er sich um Galeristen, sondern vertraute allein auf die Werbewirksamkeit seiner bereits verkauften Werke. Da sich der Künstler in keiner Weise an den Markt wandte, konnten bei der Totalgewinnprognose die vom Künstler geschaffenen, aber noch nicht veräußerten Werke nicht mit dem Wert einbezogen werden, mit dem sie der Künstler zum Kauf angeboten hat. Das Urteil ist rechtskräftig. (HR)