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    01.02.2006 | Finanzgericht Münster

    Private Telefonkosten sind nicht steuerfrei

    Gemäß § 3 Nr. 45 EStG sind Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen PC und Telefonen steuerfrei. Dies gilt ausdrücklich nicht für Selbstständige – so das FG Münster mit Urteil vom 17.8.05 (12 K 3383/03 E, Rev BFH XI R 50/05, Abruf-Nr. 060025). Nach Auffassung des Gerichts liegt hier kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Denn die vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung soll vor allem steuervereinfachend wirken, die Nutzung des Internets verbreiten und Erfassungs- und Bewertungsaufwand bei Arbeitgebern vermeiden. Damit ist die Zielrichtung der Steuerbefreiung für Arbeitnehmer eine andere als bei Selbstständigen. Die vorgenommene Beschränkung auf Arbeitnehmer ist auch sachgerecht, da Arbeitgeber gegenüber den Angestellten regelmäßig ein Interesse daran haben, die private Mitbenutzung betrieblicher Telekommunikationseinrichtungen einzuschränken. Dieser Interessengegensatz fehlt bei Selbstständigen. Eine Erweiterung des § 3 Nr. 45 EStG auf die Gewinneinkünfte würde die Möglichkeit eröffnen, gezielt private Aufwendungen in den betrieblichen Bereich zu verlagern und auf diese Weise ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Der Arbeitnehmer hat diese Möglichkeit nicht, weil er zunächst auf die Erlaubnis seines Arbeitgebers zur unentgeltlichen privaten Mitbenutzung von Telefon und PC angewiesen ist. (OH) 

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 26 | ID 89386