10.10.2008 | Finanzgericht Münster
Wahlrechtsausübung zur EÜR
Am 29.3.04 hat das FG Münster (1 K 5817/00 E, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt, IV B 107/04, Abruf-Nr. 042208) entschieden, dass das einem Steuerpflichtigen zustehende Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsart jeweils zu Beginn eines Gewinnermittlungszeitraumes auszuüben sei. Regelmäßig wird das Wahlrecht durch schlichtes Verhalten ausgeübt, nämlich dadurch, dass der Steuerpflichtige weder eine Eröffnungsbilanz erstellt noch eine Buchführung einrichtet, sondern die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben einfach nur aufzeichnet. Die Verwendung eines Buchführungsprogrammes, welches die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz zulässt bzw. diese automatisch erstellt, ist noch keine zulässige Ausübung des Wahlrechts hin zu der Ermittlung des Gewinns durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. Auch könne eine vom Steuerpflichtigen getroffene Entscheidung zu Gunsten der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung nachträglich nicht einfach geändert werden. Letztendlich sollen Gewinnmanipulationen ausgeschlossen werden, damit der Steuerpflichtige am Jahresende nicht mehrere Berechnungen durchführt, um zu ermitteln, welche Gewinnermittlungsart zu einem niedrigeren Gewinn führt. (HR)