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  • 01.04.2005 | Finanzgericht Niedersachsen

    Auch bei vertraglichem Nutzungsverbot ist die 1-v.H.-Regelung anwendbar

    von RiFG Dipl.-Finw. Alexander Kratzsch, Bünde
    Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 2.2.05 (2 K 193/03,Abruf-Nr. 050699) entschieden, dass die betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs durch effektive Kontrollmaßnahmen sicherzustellen ist, wenn der Steuerpflichtige die ausschließlich betriebliche Nutzung nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen kann. Dies ändere sich auch nicht dadurch, dass der Steuerpflichtige die ausschließlich berufliche Nutzung des Fahrzeugs behaupte und zur Untermauerung seines Vortrags, das mit seinem Arbeitgeber vereinbarte private Nutzungsverbot nachweist.

     

    Sachverhalt

    Der (verheiratete) Kläger ist ausgebildeter Gas- und Wasser-Installateur und war bei seinem Arbeitgeber als Meister angestellt. Dieser stellte ihm einen Pkw (Marke Polo) zur Nutzung zur Verfügung, bei dem auf den Rückbänken Werkzeugkisten abgestellt waren. Nach der Zeugenaussage seines früheren Arbeitgebers bestand für den Kläger ein mündlich ausgesprochenes Verbot der Nutzung für private Zwecke. Dementsprechend behauptete der Kläger, dass er das Fahrzeug ausschließlich beruflich genutzt habe. Ein Fahrtenbuch führte der Kläger deshalb nicht. Auch verfügte der Kläger über einen weiteren Pkw – nämlich einen (viertürigen) Golf – den er zur privaten Nutzung verwendete. Das FA vertrat nach einer Betriebsprüfung hingegen die Auffassung, der Kläger habe den betrieblichen Pkw auch privat genutzt und setzte für die Privatnutzung einen geltwerten Vorteil in Höhe von 1 v.H. vom Listenpreis und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusätzlich 0,03 v.H. vom Listenpreis an. 

     

    Anmerkung

    Das FG wies die Klage ab. Die Bewertung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines betrieblichen Pkw gemäß § 8 Abs. 2 S. 2bis 5i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG bestimme sich nach der 1-v.H.-Regelung. Dabei gelte ein Anscheinsbeweis dafür, dass das überlassene Fahrzeug auch privat bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werde. Dieser Anscheinsbeweis sei nur dann widerlegt, wenn die private Nutzung durch ein Fahrtenbuch oder sonstige Umstände eindeutig ausgeschlossen sei.  

     

    Der Anscheinsbeweis sei beispielsweise dann nicht widerlegt, wenn feststehe, dass ein entsprechendes Verbot nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten nur zum Schein ausgesprochen wurde. Vielmehr müsse über ein bloßes Nutzungsverbot hinaus durch organisatorische Maßnahmen des Arbeitgebers sichergestellt worden sein, dass private Fahrten nicht stattfanden, um den Anscheinsbeweis der privaten Mitbenutzung zu widerlegen. Solche Kontrollmaßnahmen lagen im Streitfall aber nicht vor. Daher bedurfte es nach Auffassung des FG im Urteilsfall auch keiner Zeugenanhörung zum Beweis der privaten Nutzung.