31.03.2008 | Finanzgericht Niedersachsen
Zur verfassungsmäßigen Streichung der privaten Steuerberatungskosten
Seit 2006 sind Steuerberatungskosten nur noch bei der Ermittlung der Einkünfte abzugsfähig. Die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs hält das FG Niedersachsen (17.1.08, 10 K 103/07, Abruf-Nr. 080485) für verfassungsgemäß. Die Kosten für das Ausfüllen der Steuererklärung oder die Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen gehören nach der BFH-Rechtsprechung zu den Kosten zur privaten Lebensführung. Sie sind auch nicht deswegen als Sonderausgaben abzugsfähig, weil der Aufwand in 2006 wirtschaftlich noch der Einkommensteuererklärung 2005 zuzuordnen ist. Maßgebend ist nur das Abflussprinzip. Zwar soll nach der Vorgabe des BFH ein Sonderausgabenabzug von privaten Steuerberatungskosten einen gewissen Ausgleich für das komplizierte Steuerrecht und die dadurch entstehenden Zwangsaufwendungen gewähren. Denn aufgrund der Komplexität des Steuerrechts entsteht oft ein wirtschaftlicher Druck, Beratungsleistungen in Anspruch nehmen zu müssen. Dies rechtfertigt es aber nicht, sie als unvermeidbare Privatausgaben zu qualifizieren, welche aufgrund des subjektiven Nettoprinzips zwingend zum Abzug als Sonderausgaben zuzulassen sind. (OH)