01.12.2006 | Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Bei Einbringung besteht Bilanzierungspflicht
Bringt ein Freiberufler seine Praxis in eine GbR ein, ist auch dann eine Einbringungsbilanz zu erstellen, wenn beide die Überschussrechnung anwenden. Die Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Gesellschaft stellt grundsätzlich als tauschähnlicher Vorgang eine Veräußerung dar. Dabei kann das Wahlrecht des § 24 UmwStG genutzt werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Einbringende erstmals Mitunternehmer der empfangenden Gesellschaft wird oder sich sein vorhandener Gesellschaftsanteil erhöht. Hat der Einbringende nun seinen Gewinn bisher nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, besteht zum Einbringungszeitpunkt eine Bilanzierungspflicht – so das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 3.5.06 (1 K 1608/03, Rev BFH XI R 32/06, Abruf-Nr. 063294). Denn der Übergang zum Bestandsvergleich dient nicht nur der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Einbringungsgewinns, sondern auch der Erfassung des laufenden Gewinns. Die erforderlichen Hinzu- und Abrechnungen sind bei dem laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahres vorzunehmen, in dem die Einbringung stattfindet. Dabei sind die aus der selbstständigen Tätigkeit stammenden Forderungen, die von der Einbringung ausgenommen worden sind, zum Zeitpunkt der Einbringung bei der Gewinnermittlung der Einzelpraxis mangels bisherigem Zufluss zu berücksichtigen. Unerheblich ist, ob die aufnehmende Gesellschaft ebenfalls die EÜR verwendet. (OH)