01.06.2006 | Finanzgericht Saarland
Zur Steuerbegünstigung beim Verkauf einer Arztpraxis
Der Betrieb einer Arztpraxis, die sich besonderer Behandlungsmethoden wie z.B. Naturheilverfahren und chinesischer Medizin bedient, beinhaltet keine wesensmäßig unterschiedliche Tätigkeit im Verhältnis zu einer ansonsten üblichen Allgemeinarztpraxis – so das FG Saarland mit Urteil vom 30.3.06 (1 K 401/02, Abruf-Nr. 061389). Daher liegt kein steuerbegünstigter Veräußerungsvorgang vor, wenn eine Allgemeinmedizinerin, die bis zum Verkauf ihrer Praxis hauptsächlich Kassenpatienten behandelte, innerhalb von drei Monaten am selben Ort eine Praxis für Naturheilkunde eröffnet. |
Sachverhalt
Die Klägerin betrieb bis Ende 1991 eine allgemeinmedizinische Praxis. Zum 6.1.92 veräußerte sie diese für 300.000 DM an ihre freiberufliche Mitarbeiterin. Im Vertrag verpflichtete sich die Klägerin u.a. dazu, ab dem 7.1.92 keine kassen- und hausärztlichen Tätigkeiten mehr auszuführen. Im Anschluss an die Veräußerung gab sie ihre Kassenzulassung zurück. Sodann eröffnete sie am 1.4.92 im selben Ort eine Praxis für Naturheilkunde und machte einen nach § 34 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn geltend, dem das FA die Anerkennung versagte. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Anmerkungen
Nach Auffassung des FG Saarland könne die Aufnahme einer anderen Tätigkeit im Hinblick auf die besondere Bedeutung der persönlichen Betätigung im Rahmen einer freiberuflichen Praxis ausnahmsweise nur dann angenommen werden, wenn sich die freiberufliche Arbeit auf selbstständige und wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten mit dazugehörigen unterschiedlichen Kunden-(Patienten-)kreisen erstrecke. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall indes nicht vor. Jede der früheren Patienten hätte sich bei privater Abrechnung auch weiterhin unter Anwendung von Naturheilverfahren von der Klägerin behandeln lassen können. Des Weiteren stelle unstreitig die Anwendung von Naturheilverfahren keinen eigenständigen Facharztbereich, sondern lediglich eine Zusatzqualifikation in Ergänzung einer bestehenden Facharztkompetenz dar.
Dieser Entscheidung ist im Ergebnis beizupflichten. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Veräußerung oder Aufgabe der Praxis weiter voraus, dass eine nicht wesensverschiedene Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für „eine gewisse Zeit” eingestellt wird. Wer beispielsweise lediglich fünf Monate nach der Veräußerung seiner Praxis erneut eine nicht wesensverschiedene freiberufliche Tätigkeit in derselben Stadt aufnimmt, hat seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis nicht wenigstens für „eine gewisse Zeit” eingestellt (vgl. auch BFH 10.6.99, BFH/NV 99, 1594).
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