06.06.2008 | Kapitalanlage
Immer neue und verfeinerte Kontrollen führen zum gläsernen Anleger
Das BVerfG (Beschluss vom 10.1.08, 2 BvR 294/06, DStR 08, 197) sieht derzeit keine Erhebungsdefizite bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen und Kapitaleinnahmen und begründet dies vorrangig damit, dass der Gesetzgeber nach Einführung des Zinsabschlags 1993 fortwährend mit neuen Kontrollmaßnahmen gegen erkennbare Defizite vorgegangen ist. Das ist durchaus nachvollziehbar. Insbesondere nach Ablauf der Steueramnestie Ende März 2005 wurden die Ermittlungsmethoden ausgebaut, vom Kontenabruf über Jahresbescheinigung und EU-Zinsrichtlinie bis hin zu Bargeldkontrollen an den Grenzen. Der Beitrag gibt daher einen Überblick über die wichtigsten Kontrollen bei der Geldanlage.
1. Kontenabruf
1.1 Kontenabruf nach § 93b Abs. 2 AO
Seit April 2005 darf die Finanzbehörde gemäß § 93b Abs. 2 AO online auf einen Datenpool nach § 24c KWG zugreifen, ohne dass die Banken oder deren Kunden etwas davon merken. Damit besteht erstmals die Möglichkeit, zentral in Erfahrung zu bringen, wo Bürger im Inland Konten und Depots führen. Zwar bestimmt § 93 Abs. 9 AO, dass Betroffene vorab auf die Möglichkeit des Kontenabrufs hingewiesen werden sollen. Ausreichend ist aber bereits ein Hinweis in allgemeinen Vordrucken und Merkblättern, also im Kleingedruckten.
Dieser Kontenabruf ist zulässig, da er dem wichtigen Zweck der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dient. Dieser Tenor des BVerfG (13.6.07, BStBl II 07, 896) legitimiert auch die Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008, die für außersteuerliche Zwecke schon ab dem 18.8.07 und in Hinsicht auf die Abgeltungsteuer ab 2009 gelten.
Dabei entfällt der Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO nicht mit Einführung der Abgeltungsteuer, sondern wird noch um den betrieblichen Bereich von Freiberuflern ausgeweitet. Zwar darf die Finanzbehörde hinsichtlich der ab 2009 erzielten Kapitalerträge keinen Abruf mehr starten, sofern Anleger diese der Abgeltungsteuer unterworfen haben. Jedoch ist künftig die Durchführung des Abrufverfahrens bereits im Zusammenhang mit der Erhebung bundesgesetzlich geregelter Steuern zulässig. Damit wird das Kontenabrufverfahren zu einem dauerhaften Instrument bei der Veranlagung und Vollstreckung.
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