02.01.2009 | Firmenwagen
Aktuelle Rechtsentwicklungen
von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld
Nachdem der BFH 2007 in mehreren Entscheidungen die Rechtslage zur Berücksichtigung privater Aufwendungen bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung geklärt hatte (Kreft, PFB 08, 92 ff.), widmeten sich die Richter 2008 weiteren ungeklärten Problemen. Die Entscheidungen betreffen den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte, die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs bei kleineren Mängeln und die Pkw-Privatnutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer. Der folgende Beitrag stellt die Urteile vor und gibt erste Handlungsempfehlungen.
1. Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
In zwei aktuellen Entscheidungen (BFH 4.4.08, VI R 85/04, BStBl II 08, 887 und BFH 4.4.08, VI R 68/05, BStBl II 08, 890) hatte sich der BFH mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, inwieweit es bei dem gesetzlich vorzunehmenden Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG) auf die tatsächliche Nutzung ankommt.
1.1 Zuschlagshöhe bei nur gelegentlichem Aufsuchen der Arbeitsstätte
Dem Urteil in Sachen VI R 85/04 lag eine häufig in der Praxis anzutreffende Sachverhaltskonstellation zugrunde: Für die im Rahmen seiner nichtselbstständigen Tätigkeit durchzuführenden Kundenbesuche stellte ihm sein Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger auch für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Der Kläger suchte den Betriebssitz in der Regel aber nur an einem Arbeitstag in der Woche auf.
Der BFH geht grundsätzlich davon aus, dass der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG (0,03 %) nur zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Ein Anscheinsbeweis spricht aber erst einmal für eine entsprechende (arbeitstägliche) Nutzung. Dieser Anscheinsbeweis kann aber vom Steuerpflichtigen entkräftet werden. Die Entkräftung des Anscheinsbeweises ist dabei - worauf der BFH ausdrücklich hinweist - nicht auf die Fälle beschränkt, in denen dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitsrechtlich untersagt ist.
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