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  • 25.01.2011 | Freiberuflersozietät

    Auflösung und Ausgleichszahlung für Mandanten

    Gehen die Mandanten/Patienten von selbst mit einem der Gesellschafter mit, muss dieser den anderen Gesellschaftern keinen Ausgleich zahlen, wenn die anderen die uneingeschränkte Möglichkeit hatten, um diese Mandanten zu werben und sich die Gesellschafter zuvor nicht auf eine Aufteilung der Mandate/Patienten geeinigt haben. Dies geht aus einem Beschluss des BGH (31.5.10, ll ZR 29/09) hervor, mit dem das Gericht einen Ausgleichsanspruch für den Goodwill der Sozietät nach § 734 BGB zurückwies.  

     

    Danach ist die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten der Gesellschaft zu werben, auch dann die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät, wenn eine solche Gesellschaft nach ihrer Auflösung auseinandergesetzt wird. Gehen die Gesellschafter in dieser Weise vor, kann eine zusätzliche Abfindung für den Geschäftswert grundsätzlich nicht beansprucht werden, sondern bedarf einer entsprechenden Vereinbarung. Dies gilt auch dann, wenn ein Wettbewerb um die bisher von den anderen Gesellschaftern betreuten Mandanten/Patienten wegen ihrer starken Bindung an die Person des jeweiligen Beraters/Arztes nicht Erfolg versprechend erscheint.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 29 | ID 141756