24.02.2011 | Gemischte Aufwendungen
Aufteilung von Reise- und Fortbildungskosten bei selbstständigen Ärzten
von WP StB Elmar Bingel und RA StB Lilian Göttsching, Bingel Dorau & Müller Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, Freiburg
Der Große Senat des BFH (21.9.09, GrS 1/06) hat die Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit gemischt (beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen grundlegend geändert und die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben in größerem Umfang als bisher zugelassen. Dieser Beitrag untersucht, ob und inwieweit die neuen Grundsätze auf die Abzugsfähigkeit von Reise- und Fortbildungskosten bei Ärzten anwendbar sind und Vorteile bringen.
1. Ausgangslage
Früher konnten (nur teilweise beruflich veranlasste) Reisekosten (= Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten) und sonstige Aufwendungen für auswärtige Fortbildungsveranstaltungen insgesamt nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, es sei denn, der berufliche Anteil ließ sich abgrenzen und die Reise war (nahezu) ausschließlich unmittelbar beruflich veranlasst (Begründung: § 12 Nr. 1 S. 2 EStG). Insbesondere Aufwendungen für Auslandsfachkongresse wurden deshalb immer als Einheit beurteilt und aufgrund ihrer privaten Mitveranlassung steuerlich nicht berücksichtigt. Dies hat sich mit der Entscheidung des GrS grundlegend geändert:
- Nun dürfen gemischt veranlasste Reisekosten in abziehbare Betriebsausgaben und nicht abziehbare Lebensführungsaufwendungen aufgeteilt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kostenanteile getrennt werden können.
- Keine Aufteilung, sondern eine einheitliche Beurteilung erfolgt dagegen, wenn die berufliche oder private Veranlassung nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist oder sich die Kosten nicht eindeutig trennen lassen, weil die beruflichen und privaten (Zeit-)Anteile untrennbar ineinander greifen.
Praxishinweise |
Die neue Rechtsprechung wurde inzwischen durch mehrere Entscheidungen konkretisiert (BFH 9.3.10, VIII R 32/07; BFH 21.4.10, VI R 66/04; BFH 21.4.10, VI R 5/07) und geht weit über die Auslandsreisen hinaus. Sie betrifft nahezu alle gemischten, aufteilbaren Aufwendungen.
Nach wie vor nicht abziehbar bleiben:
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2. Aufteilungsgrundsätze
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