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  • 23.09.2010 | Gemischte Aufwendungen

    Neue Verwaltungsgrundsätze zur Aufteilung

    von RiFG Dipl.-Finanzwirt Dr. Volker Kreft, Bielefeld

    Nachdem der Große Senat des BFH seine stets umstrittene Rechtsprechung, wonach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG ein Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen enthalten soll, aufgegeben und der BFH in seiner Folgerechtsprechung für Auslandsgruppenreisen eine Aufteilung nach Veranlassungsbeiträgen vorgenommen hat (BFH 9.3.10, VIII R 32/07, BFH/NV 10, 1330; BFH 21.4.10, VI R 66/04, BStBl II 10, 685; BFH 21.4.10, VI R 5/07, BStBl II 10,687), hat nun das BMF die neuen Rechtsprechungsgrundsätze auf alle Gruppen gemischter Aufwendungen übertragen. Der Beitrag stellt das Schreiben des BMF (6.7.10, IV C 3 -S 2227/07/10003, BStBl I 10, 614) und seine Auswirkungen auf die Beratungspraxis vor.  

    1. Änderung der Rechtsprechung

    Der Große Senat (21.9.09, GrS 1/06, BStBl II 10, 672) hat sich gegen ein grundsätzliches Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen ausgesprochen. Ein Abzugsverbot soll nur eingreifen, wenn eine Trennung nicht möglich ist, mit anderen Worten mangels Aufteilungsmaßstab willkürlich wäre. Nach seiner Auffassung gebietet aber der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, aufteilbare Aufwendungen aufzuteilen und abgrenzbare beruflich oder betrieblich veranlasste Kostenanteile steuermindernd zu berücksichtigen (ggf. im Wege der Schätzung).  

     

    Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungsänderung hat das BMF nun neue Verwaltungsgrundsätze zur steuerlichen Beurteilung gemischter Aufwendungen aufgestellt, die für alle Einkunftsarten und die verschiedenen Arten der Gewinnermittlung gleichermaßen gelten.  

    2. Grundsätze

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Kosten der Lebensführung und Repräsentationsaufwendungen von vornherein ganz vom Abzug ausgeschlossen. Hier kommt auch bei feststehender beruflicher oder betrieblicher Mitveranlassung kein (Teil-)Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Betracht.