29.11.2010 | Geringwertige Wirtschaftsgüter
Gestaltungen und Auswirkungen ab 2010
von StB Dipl.-Finanzw. Sonja Hagedorn, Dortmund
Der Beitrag erläutert die verwirrende Vielfalt der Wahlmöglichkeiten zur Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern und geht anhand von Beispielen auf Sonderfälle (z.B. im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag) ein. Die Ausführungen berücksichtigen die Verwaltungsmeinung in Form des jüngsten BMF-Schreibens (BMF 30.9.10, IV C 6 - S 2180/09/10001, BB 10, S. 2626, Abruf-Nr. 103399).
1. GWG in Freiberufler-Praxen
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzbar sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) bzw. deren Einlagewert einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten. Maßgebend sind die AK/HK ohne den Vorsteuerbetrag, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Freiberufler erhöht sich de facto die Wertgrenze um die Vorsteuer.
Beispiel |
Ein nicht vorsteuerabzugsberechtigter Arzt erwirbt am 15.10.10 einen Bürostuhl für seine Praxis gegen Barzahlung von 476 EUR (darin 76 EUR USt). Er kann die 476 EUR wahlweise sofort als Betriebsausgabe absetzen. |
Zu beachten ist, dass ein Wirtschaftsgut einer selbstständigen Nutzung nicht fähig ist, wenn es nach seiner Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann, in den betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt und mit den anderen Wirtschaftsgütern technisch aufeinander abgestimmt ist (§ 6 Abs. 2 S. 2 EStG). Alle drei Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen.
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