23.12.2010 | Gesellschafterwechsel
Abfindungsanspruch gegen die BAG?
Auch nach der Entscheidung des OLG Frankfurt (14.1.10, 22 U 91/08, nrkr.: BGH II ZR 31/10) bleibt unklar, ob der Abfindungsanspruch des aus einer BAG ausgeschiedenen Arztes sich gegen die verbliebenen Ärzte richtet oder gegen die BAG selbst.
Die Vorinstanz (LG Darmstadt 13.5.08, 17 O 45/07) hatte die Gesellschaft, die verbleibenden Gesellschafter und die Nachfolgerin als Gesamtschuldner zur Zahlung der Abfindungssumme verurteilt. Demgegenüber stellte sich das OLG Frankfurt auf den Standpunkt, dass der Gesellschaftsvertrag nicht mit der Gesellschaft, sondern mit den verbleibenden Ärzten abgeschlossen wurde, sodass Ansprüche des ausscheidenden Arztes auch nur gegen die verbleibenden Ärzte, nicht aber gegen die GbR zu richten seien. Seit der Grundsatzentscheidung des BGH (29.1.01, II ZR 331/00), wonach eine GbR rechtsfähig ist, soweit sie eigene Rechte und Pflichten begründet, muss deutlich zwischen der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Gesellschaft und Ansprüchen gegen die Gesellschafter unterschieden werden.