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  • 01.07.2006 | Rechtsformwahl

    Die Partnerschaftsgesellschaft im Vergleich

    von RA Lars Lindenau und RA Lars Spiller FASteuerrecht, beide Nürnberg

    Seit dem 1.7.95 gibt es mit der Partnerschaftsgesellschaft eine eigens für freie Berufe geschaffene Vereinigungsform. Ein Grund für die Einführung dieser neuen Gesellschaftsform war die mangelnde Eignung der bestehenden Rechtsformen für größere Zusammenschlüsse von Freiberuflern. Die Partnerschaftsgesellschaft soll den freien Berufen einen Zusammenschluss in einer modernen und flexiblen Organisationsstruktur ermöglichen, welche dem Berufsbild dieser Gruppe entspricht. Bislang wurde insbesondere im Bereich der Ärzteschaft nur wenig Gebrauch von dieser Möglichkeit der gemeinsamen Berufsausübung gemacht. Dieser Beitrag erläutert die Vorschriften zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft und deren Vor- und Nachteile gegenüber der GbR und der Freiberufler-GmbH.  

    1. Partnerschaftsgesellschaftsgesetz

    Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) ist das erste in Deutschland für freie Berufe erlassene Gesellschaftsrecht. Denn zu einer Partnerschaftsgesellschaft können sich gemäß § 1 PartGG ausschließlich Angehörige freier Berufe zusammenschließen. Das PartGG verweist aber sowohl auf die Vorschriften zur GbR als auch auf Vorschriften der OHG, die im HGB geregelt sind. Hintergrund für die Einführung der Partnerschaftsgesellschaft war die Öffnung des europäischen Binnenmarktes und einer somit verstärkten überregionalen Zusammenarbeit, die auch die Ärzteschaft erreicht hat. Besonders hierdurch wurde die Partnerschaftsgesellschaft zu einer sehr interessanten Gesellschaftsform für Gemeinschaftspraxen.  

    2. Grundlage der Partnerschaftsgesellschaft

    Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit Eintragung ins Partnerschaftsregister rechts-, partei- und grundbuchfähig wird (§ 124 HGB, § 32 GBO). Das PartGG enthält eine ausführliche Typusbeschreibung von freien Berufen, welche sich an der besonderen beruflichen Qualifikation oder schöpferischen Begabung orientiert. Zudem muss eine persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art vorliegen (§ 1 Abs. 2 S. 1 PartGG). 

     

    Jedoch reichen die bloßen Fähigkeiten eines Gründers einer Arztpraxis nicht aus, um Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft zu werden. Vielmehr muss zusätzlich eine wirksame Verpflichtung des Gründers im Gesellschaftsvertrag vereinbart sein, einen entsprechenden Beitrag zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Gesellschaft zu erbringen (Bösert, DStR 93, 1332). Auch ist im PartGG ein Berufsrechtsvorbehalt verankert. Das für die einzelnen freien Berufe geltende Berufsrecht kann die nach Gesellschaftsrecht freie Verwendung der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft entweder ausschließen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig machen (vgl. z.B. §§ 18 Abs. 2, Abs. 4 BO Ärzte Bay 05).  

    3. Vor- und Nachteile der Partnerschaftsgesellschaft

    Die Partnerschaftsgesellschaft besitzt gegenüber der GbR oder der Freiberufler-GmbH sowohl Vor- als auch Nachteile.  

     

    3.1 Vergleich zur GbR

    Bei der GbR haften die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt. Demgegenüber haften bei einer Partnerschaftsgesellschaft die einzelnen Partner neben der Gesellschaft nur dann, wenn er selbst mit der Bearbeitung eines Auftrages befasst war (§ 8 Abs. 2 PartGG). Mithin werden beispielsweise bei einer fachübergreifenden gemeinsamen Berufsausübung durch einen Orthopäden mit einem Chirurgen durch das PartGG Haftungsbarrieren eingezogen. Demgegenüber finden sich in Partnerschaftsgesellschaftsverträgen aber häufig auch vergleichbare Regelungen eines GbR-Vertrages, wie z.B.: 

     

    • Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften die Partner neben dem Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner. Die §§ 129, 130 HGB sind entsprechend anzuwenden.

     

    • Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrages befasst, so haften nur sie neben der Partnerschaft für ihre beruflichen Fehler. Die persönliche Haftung der übrigen Partner ist insoweit ausgeschlossen.

     

    • Im Innenverhältnis hat jeder Partner die von ihm verschuldeten Haftpflichtfälle insoweit alleine zu tragen, als die Haftpflichtversicherung den Schaden nicht oder nicht vollständig übernimmt.

     

    Auch gibt die Partnerschaftsgesellschaft im Vergleich zur GbR den ausgeschiedenen Partnern im Haftungsfall mehr Rechtsicherheit. Während bei der GbR erst die Kenntnis des einzelnen Gläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters die Verjährungsfrist von fünf Jahren in Gang setzt, beginnt diese bei der Partnerschaftsgesellschaft mit der Eintragung des Ausscheidens ins Partnerschaftsregister.  

     

    Beachte: Tritt ein Gesellschafter in eine bestehende GbR ein, haftet er für deren Altverbindlichkeiten im vollen Umfang persönlich, also auch für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung (so der BGH 22.1.04, Abruf-Nr. 040480). Dagegen kann bei einer Partnerschaftsgesellschaft die Haftung für die fehlerhafte Berufsausübung der anderen Partner regelmäßig vermieden werden.  

     

    Hinweis: Die Partnerschaftsgesellschaft besitzt einen geschützten, im öffentlichen Register geführten Namen (z.B. § 18a Abs. 1 BO Ärzte Bay 05). Der im PartGG verankerte Namensschutz gibt der Partnerschaft die Möglichkeit, auch den Namen von inzwischen ausgeschiedenen Partnern im Partnerschaftsnamen fortzuführen. Dies ist insbesondere bei alteingesessenen und bekannten Partnern ein wichtiger Marketingvorteil gegenüber der GbR. Dies gilt jedoch nicht nach den Berufsordnungen für Ärzte (§ 18a Abs. 1 BO Ärzte Bay 05), wobei es aber hier noch keine Rechtsprechung gibt, die die Auffassung der Berufsverbände stützt. 

     

    Vor- und Nachteile der Partnerschaftsgesellschaft gegenüber der GbR

    Vorteile 

    Nachteile 

    • passendes Gesellschaftsrecht im Innen- und Außenverhältnis;
    • Notar- und Gerichtskosten für die Registereintragung;
    • erleichterte Freistellung von der persönlichen Haftung für Berufsfehler, für die andere Partner verantwortlich sind;
    • höhere formale Anforderungen durch das Schriftformerfordernis für den Gesellschaftsvertrag.
    • geschützter und im öffentlichen Register geführter Name;

     

    • volle Rechtsfähigkeit unter diesem Namen.

     

     

     

    3.2 Vergleich zur Freiberufler-GmbH

    Gegenüber der inzwischen berufsrechtlich weitestgehend zulässigen Freiberufler-GmbH hat die Partnerschaftsgesellschaft den Vorteil, dass sie grundsätzlich keine Bilanz zu erstellen hat und keiner gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegt. So erfolgt die steuerliche Gewinnermittlung bei der Partnerschaftsgesellschaft meist über eine Einnahmenüberschussrechnung. Zudem ist sie im Gegensatz zur Freiberufler-GmbH nicht gewerbesteuerpflichtig und auch die Aufbringung eines Haftungskapitals ist bei ihr nicht erforderlich.  

     

    Ebenso liegt der Partnerschaftsgesellschaft ein flexibleres Gesellschaftsrecht zu Grunde. So ist die Freiberufler-GmbH nur für bestimmte freie Berufe zugelassen. Hierzu zählen sowohl Architekten, Ingenieure, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte als auch Ärzte, z.B. in Sachsen. Darüber hinaus ist der Gesellschaftsvertrag einer Partnerschaftsgesellschaft nicht beim Registergericht einsehbar, während die Satzung einer Freiberufler- GmbH als auch deren Jahresabschlüsse im Handelsregister zu hinterlegen sind.  

     

    Beachte: Nicht zu unterschätzen ist der in der Praxis häufig bestehende Image- und Seriositätsvorteil, der einer Partnerschaftsgesellschaft gegenüber einer Freiberufler-GmbH zugesprochen wird. 

     

    Nachteilig erweist sich allerdings gegenüber einer Freiberufler-GmbH das regelmäßig höhere – wenn auch nur eingeschränkte – persönliche Haftungsrisiko der Gesellschafter. Zudem gibt es bei der Partnerschaftsgesellschaft, im Gegensatz zur Freiberufler-GmbH, nicht die Möglichkeit, Rückstellungen für eine betriebliche Altersvorsorge zu bilden, wodurch man den Effekt einer Steuerstundung erreichen kann. Auch die Nachfolgeregelung und der Gesellschafterwechsel sind komplizierter, da Angehörige der Partnerschaftsgesellschaft nur natürliche Personen sein können, die ihren Beruf aktiv in der Partnerschaft ausüben (§ 1 Abs. 1 PartGG). Damit entfällt auch die Möglichkeit einer stillen Beteiligung an der Partnerschaftsgesellschaft. Ein weiterer Nachteil gegenüber der Freiberufler-GmbH ist, dass es keine Trennung zwischen Beteiligung und Geschäftsführung gibt, und deshalb die Entscheidungsfindung bei einer Vielzahl von Gesellschaftern sehr schwierig sein kann.  

     

    Vor- und Nachteile der Partnerschaftsgesellschaft gegenüber der Freiberufler-GmbH

    Vorteile 

    Nachteile 

    • GmbH ist nur für bestimmte Freiberufler zugelassen;
    • flexibleres und passendes Gesellschaftsrecht;
    • keine Gewerbe- und Körperschaftsteuer;
    • Einnahmenüberschussrechnung möglich;
    • keine verdeckte Gewinnausschüttung;
    • kein Mindestkapital;
    • einfache Änderung des Gesellschaftsvertrages möglich.
    • Haftung der Gesellschafter;
    • keine Pensionsrückstellungen möglich;
    • Nachfolgeregelung und Gesellschafterwechsel komplizierter;
    • keine Trennung von Beteiligung und Geschäftsführung möglich;
    • schwierige Entscheidungsfindung bei einer Vielzahl von Gesellschaftern.
     

     

    4. Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft

    Die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft erfolgt durch Erstellung des Partnerschaftsvertrags und der darauf folgenden Eintragung ins Partnerschaftsregister. 

     

    4.1 Partnerschaftsvertrag

    Gemäß § 3 Abs. 1 PartGG bedarf der Partnerschaftsvertrag der Schriftform. Wird diese nicht eingehalten, ist die Gründung der Partnerschaftsgesellschaft wegen Formmangels nach § 125 BGB nichtig. Etwas anderes gilt nur, wenn die Gesellschaft nach außen aktiv tätig wird, dann liegt vor Registereintragung trotz Nichtigkeit der Partnerschaftsgesellschaft eine Gesellschaft in Rechtsform einer GbR vor (Henssler, Partnerschaftsgesellschaft, S.123). Eine notarielle Beurkundung des Partnerschaftsvertrages ist lediglich in den Fällen erforderlich, in denen eine Verpflichtung zur Übertragung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder GmbH-Gesellschaftsanteilen nach § 311b BGB, § 15 Abs. 4 GmbHG vorliegt. 

     

    Der gesetzliche Pflichtinhalt des Partnerschaftsvertrages ist in § 3 Abs. 2 PartGG geregelt. Danach muss dieser den Namen und Sitz der Partnerschaft, Namen und Vornamen, den Wohnort sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf jedes Partners und schließlich den Gegenstand der Partnerschaft enthalten. Gegenstand der Partnerschaft kann aber nicht jeder beliebige Zweck sein, sondern nur die gemeinsame Berufsausübung. Unter Ausübung des Berufes versteht der Gesetzgeber hier nur die aktive und tatsächliche Mitarbeit in der Partnerschaftsgesellschaft (BT-Drucks., 12/6152, S. 9). In jedem Fall sollte der Gesellschaftsvertrag sowohl Regelungen zur Gewinn- und Verlustverteilung als auch zur Vermögensbeteiligung enthalten.  

     

    Hinweis: Der Sitz der Gesellschaft ist der Verwaltungssitz. Hat die Gesellschaft mehrere Standorte, ist einer davon als Hauptsitz festzulegen, während die übrigen Standorte zu Zweigniederlassungen werden. Nach den neueren Berufsordnungen für Ärzte ist auch eine Filialbildung möglich (Lindenau/Spiller in PFB 06, 124). 

     

    Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners enthalten (§ 2 Abs. 1 PartGG). Ist der Namensgeber in seinem Berufsleben bereits unter einem Berufs- oder Künstlernamen aufgetreten und bekannt, kann auch dieses Pseudonym anstelle des Familiennamens gewählt werden (OLG Frankfurt 18.11.02, 20 W 319/02). Eine ärztliche Partnerschaftsgesellschaft darf sich unter der Bezeichnung Gemeinschaftspraxis ausweisen, und auch diesen Namen in das Partnerschaftsregister eintragen (OLG Schleswig 18.9.02, 2 W 80/02). Zusätzlich müssen aber noch der Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten sein. Die Exklusivität des gewählten Namens der Partnerschaft wird durch den§ 11 Abs. 1 PartGG geschützt. 

     

    4.2 Eintragung ins Registergericht

    Nach Abschluss des Partnerschaftsvertrages muss die Partnerschaft beim zuständigen Registergericht eingetragen werden. Zuständig für die Vornahme der Eintragung ist das Amtsgericht am Ort der Gesellschaft. Die Anmeldung der Eintragung hat die Pflichtangaben des Gesellschaftsvertrages nach § 3 Abs. 2 PartGG zu enthalten. Darüber hinaus müssen die Geburtsdaten der Partner, die Zugehörigkeit zu dem im Partnerschaftsvertrag ausgeübten Beruf sowie die Vertretungsvollmacht enthalten sein. Des Weiteren haben alle vertretungsberechtigten Partner ihre Namensunterschrift unter Angabe des Namens der Partnergesellschaft zu leisten. Die Registereintragung soll vor allem der Transparenz und dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit dienen. Die Eintragung ist kostenpflichtig und richtet sich nach der Gebührenordnung. 

     

    Beachte: Neben einer echten Neugründung einer Partnerschaftsgesellschaft gibt es auch noch die Möglichkeit der Gründung durch Umwandlung. Außerhalb des Umwandlungsgesetzes erfolgt die Umwandlung einer GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft durch Anmeldung und Eintragung ins Partnerschaftsregister recht einfach und unkompliziert. 

     

    Hinweis: Trotz dieser Umwandlungsmöglichkeit sollte fachkundiger Rat eingeholt werden. Zwar verweist das PartGG auf die Regelungen zur GbR, aber nahezu alle Gesellschaftsverträge müssen fast vollständig neu gefasst werden. 

    5. Die Partnerschaftsgesellschaft im Rechtsverkehr

    5.1 Innenverhältnis

    Das PartGG enthält keine Regelungen dazu, wie die Gesellschafter ihr Innenverhältnis und damit die Geschäftsführung auszugestalten haben. Enthält der Partnerschaftsvertrag in Bezug auf bestimmte Bedingungen keine Lösungen, verweist das Gesetz in § 6 Abs. 3 S. 2 PartGG auf die Regelungen des HGB zum Innenrecht der OHG. Nach § 6 Abs. 2 PartGG ist im Partnerschaftsvertrag der Ausschluss einzelner Gesellschafter von der Geschäftsführung nur bedingt möglich, da ein Ausschluss von der Führung der freiberuflichen Aufgaben nicht zulässig ist. Einzelne Partner können im Partnerschaftsvertrag nur von der Führung der sonstigen Geschäfte ausgeschlossen werden. 

     

    Formulierungsvorschlag

    Die Partner üben die Geschäftsführung gemeinschaftlich aus. Einzelnen Partnern können bestimmte Aufgabenbereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen werden. Jeder Partner ist befugt, die Gesellschaft alleine zu vertreten. 

     

    Beachte: Sind im Partnerschaftsvertrag bestimmte Hilfsgeschäfte ausschließlich einzelnen Partnern zugewiesen, so können sich u.U. auch diese Hilfsgeschäfte im Einzelfall als unverzichtbar für die Wahrnehmung der freiberuflichen Tätigkeit erweisen. Nimmt ein von der Geschäftsführung für bestimmte Hilfsgeschäfte ausgeschlossener Partner ein solches dennoch wahr, um eine freiberufliche Aufgabe zu erfüllen, handelt er nicht außerhalb der Geschäftsbefugnis und kann Ersatz der ihm insoweit entstandenen Aufwendungen verlangen (§ 6 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 110 HGB). 

     

    5.2 Außenverhältnis

    Bezüglich des Außenverhältnisses bestehen im PartGG Regelungen über die Vertretung und Haftung. Grundsätzlich gilt bei der Partnerschaftsgesellschaft die Einzelvertretungsbefugnis (§ 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 Abs. 2 HGB). Jeder Gesellschafter ist berechtigt, die Gesellschaft unbeschränkt nach außen zu vertreten. Nur durch abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag können die Partner die Gesamtvertretungsbefugnis eines Partners vereinbaren. Die Einzel- oder Gesamtvertretungsmacht ist nach § 5 Abs. 1 PartGG in das Partnerschaftsregister einzutragen. Eine Prokura darf die Partnerschaft allerdings nicht erteilen, da der Prokurist als klassische Hilfsperson des Kaufmanns nicht mit der freiberuflichen Partnerschaft zu vereinbaren ist.  

     

    Die Neufassung des § 8 Abs. 2 PartGG beschränkt die persönliche Haftung der nicht handelnden Partner, insbesondere in Regressfällen. Die Regelung sieht vor, dass neben der Gesellschaft nur diejenigen einzelnen Partner als Gesamtschuldner haften, die mit der Bearbeitung eines Auftrages befasst waren. Ausgenommen sind Bearbeitungsfälle von untergeordneter Bedeutung. Die Haftung des Handelnden und die damit einhergehende Haftungsfreistellung der nicht tätigen Partner setzt voraus, dass ein beruflicher Fehler bei der Bearbeitung eines Auftrages gemacht wurde. Die schadensbegründende Handlung muss also im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung stehen und zugleich eine objektive Pflichtverletzung darstellen, die wiederum Gegenstand des betreffenden Vertragsverhältnisses mit dem Dritten ist. Andere Ansprüche gegen die Gesellschaft, insbesondere aus Miet-, Versicherungs-, Arbeits- oder Lieferverträgen lösen die Haftungsbeschränkung des § 8 Abs. 2 PartGG nicht aus.  

     

    Beachte: Eine Haftungskonzentration findet nicht auf die Partner statt, deren Bearbeitungsbeiträge nur von untergeordneter Bedeutung waren. Derjenige Partner, der den konkreten Auftrag also nicht fehlerhaft bearbeitet hat, sondern ihn nur entgegengenommen und weitergeleitet bzw. als Urlaubsvertreter ohne inhaltliche Befassung kurzfristig betreut hat, haftet nicht persönlich.  

     

    Hinweis: Bei Ärzten kann bei einer fachübergreifenden Zusammenarbeit die Handelndenhaftung eine Haftungsbeschränkung zu Gunsten der nicht behandelnden Ärzte sein. Insbesondere kann die Handelndenhaftung bei der ärztlichen Filialbildung ein Gestaltungsinstrument sein. 

     

    Fehler, die durch einen Mitarbeiter der Partnerschaftsgesellschaft begangen wurden, muss sich die Gesellschaft nach § 278 BGB zurechnen lassen. Ein Partner haftet nur dann gesamtschuldnerisch, wenn er nachweisbar für die Überwachung dieses Mitarbeiters zuständig war. Im Zivilprozess sind diejenigen Partner bezüglich ihrer Nichtbefassung beweispflichtig, die unter Hinweis auf die Haftungskonzentration bei einem anderen Partner die eigene Haftung bestreiten. Misslingt der Beweis der Nichtmitwirkung, bleibt es bei der gesamtschuldnerischen Haftung aller beteiligten Partner.  

     

    Gemäß § 8 Abs. 3 PartGG kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird. Die Haftung der Partner aus Verbindlichkeiten nach Auflösung der Partnerschaftsgesellschaft oder nach dem Ausscheiden eines Partners aus der Gesellschaft bestimmt sich gemäß § 10 Abs. 2 PartGG nach den §§ 159und 160 HGB.  

     

    5.3 Das Ausscheiden eines Partners

    Auch das Ausscheiden eines Partners ist im PartGG geregelt. Für das Ausscheiden eines Partners verweist § 9 Abs. 1 PartGG auf die Bestimmungen zur OHG in den §§ 131bis 144 HGB. Daher scheidet ein Partner entweder durch Kündigung, Ausschluss, Gesellschafterwechsel, Tod, Verlust der Zulassung zum freien Beruf oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aus. Als Folge hiervon geht sein Gesellschaftsanteil auf die verbleibenden Mitgesellschafter über, die die Partnerschaft fortsetzen. Dem Ausgeschiedenen stehen lediglich Abfindungsansprüche zu, die durch gesetzliche Regelungen stark eingeschränkt sind. Bei einem Gesellschafterwechsel sind die Partner, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Partnerschaftsvertrag, zu wahren Werten abzufinden.  

     

    Sobald ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft ausscheidet, gibt es oftmals Streit über die Höhe der Abfindung, wenn auf gesetzliche Abfindungsregelungen vertraut oder unklare Abfindungsregelungen im Gesellschaftsvertrag eingefügt wurden. Zwar werden sich solche Streitigkeiten nie vermeiden lassen, aber durch klar formulierte Regelungen ist das Streitpotenzial doch minimiert. Zudem sollten solche Regelungen regelmäßig im Hinblick auf neuere Rechtsprechung überprüft werden. 

     

    Hinweis: Die Gesellschafter sollten bereits im Partnerschaftsvertrag die Bewertungsmethode oder eine konkrete Abfindungsregelung festlegen. Bei Tod eines Gesellschafters sind die Beteiligungen nach § 9 Abs. 4 PartGG nicht vererblich. Der Partnerschaftsvertrag kann allerdings hierzu andere Regelungen enthalten. 

     

    5.4 Auflösung der Partnerschaftsgesellschaft

    Für die Liquidation der Partnerschaft finden die Vorschriften über die Liquidation der OHG Anwendung (§ 10 PartGG i.V.m. § 131 HGB). Die Partnerschaft wird aufgelöst:  

     

    • durch Ablauf der vereinbarten Zeit,
    • durch Partnerschaftsbeschluss zur Auflösung,
    • durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft sowie
    • durch gerichtliche Entscheidung.

     

    Die Auflösung der Gesellschaft ist von sämtlichen Partnern der Gesellschaft beim Partnerschaftsregister anzumelden (§ 10 PartGG i.V.m. § 143 HGB). Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird bereits von Amts wegen nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 32 HGB eine Eintragung der Auflösung vorgenommen.  

     

    5.5 Steuerliche Betrachtung der Partnerschaftsgesellschaft

    Bei der steuerlichen Betrachtung ergeben sich bei der Partnerschaftsgesellschaft keinerlei Unterschiede zur Besteuerung der GbR. Nach dem im Einkommensteuergesetz geltenden Prinzip der Einzelbesteuerung werden grundsätzlich nur die hinter der Partnerschaft stehenden natürlichen Personen besteuert und nicht die Partnerschaftsgesellschaft selbst. Sie ist kein eigenständiges Steuersubjekt, sondern dient nur zur Ermittlung der Einkünfte der Gesellschafter. Bei den Einkünften der Gesellschafter handelt es sich um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG). Da Partnerschaftsgesellschaften nicht der Buchführungspflicht unterliegen, werden die Einkünfte regelmäßig nach der Einnahmenüberschussrechnung berechnet (§ 4 Abs. 3 EStG).  

    6. Fazit

    Durch das PartGG wird eine Rechtsform zur Verfügung gestellt, die für Freiberufler – insbesondere Arztpraxen – einfach handhabbar ist. Die Satzungsfreiheit lässt den Abschluss eines auf die individuellen Bedürfnisse der Gesellschafter abgestellten Partnerschaftsvertrages zu. Bei der Erstellung des Partnerschaftsvertrages ist jedoch große Sorgfalt anzuraten, da das ergänzend anwendbare Recht der OHG und der GbR nur in den seltensten Fällen auf eine Arztpraxis passt.  

     

    Der Gesetzgeber hat mit der Partnerschaftsgesellschaft eine gute Alternative aufgezeigt, die vor allem in der Frage der Haftung den Gesellschaftern entgegen kommt. Insgesamt ist die Partnerschaftsgesellschaft eine echte Alternative im Vergleich zur GbR oder der Freiberufler-GmbH. Gerade wenn sich Ärzte aus unterschiedlichen Fachbereichen zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen, drängt sich die Partnerschaftsgesellschaft als Gesellschaftsform geradezu auf. Erst recht sollte die Partnerschaftsgesellschaft in Betracht kommen, wenn die Filialbildung von Arztpraxen haftungsrechtlich gestaltet werden soll. 

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 169 | ID 89502