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  • 10.10.2008 | Gesellschaftsrecht

    Zweckmäßige Abfindungsklauseln in Sozietätsverträgen

    von RA Dr. Matthes Heller, Köln

    Wenn aus einer freiberuflichen Sozietät oder Partnerschaft ein Gesellschafter ausscheidet, so erhält er für den Verlust seines Gesellschaftsanteils nach dem Gesetz eine Abfindung. Für Sozietäten in Form der GbR folgt dies aus § 738 Abs. 1 S. 2 BGB und für Partnerschaftsgesellschaften aus §§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. 1 Abs. 4 PartGG. Danach ist der ausscheidende Gesellschafter mit dem vollen Verkehrswert seines Anteils abzufinden, inklusive aller stillen Reserven und einem ideellen Praxiswert. Die Abfindung ist sofort und in voller Höhe fällig. Der Beitrag beschäftigt sich mit Gestaltungsmöglichkeiten von Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen und zeigt Alternativen zur gesetzlichen Regelung auf. 

    1. Ermittlung des Anteilswertes

    Der Anteilswert wird nach der Betriebswirtschaftslehre überwiegend im Ertragswertverfahren oder im Discounted Cash Flow Verfahren ermittelt, wofür das Institut der Wirtschaftsprüfer einen Standard entwickelt hat (IDW Standard S 1). Daneben finden sich in der Praxis eine Reihe von Bewertungsmodellen, die von den einzelnen Berufskammern entwickelt worden sind. Diese haben im Gegensatz zum rein theoretischen Ansatz der Betriebswirtschaftslehre ein vereinfachtes Verfahren entwickelt, bei dem der Wert einer freiberuflichen Praxis mit Hilfe eines bereinigten Jahresumsatzes sowie eines aus der Erfahrung abgeleiteten Multiplikators ermittelt werden kann (Leuner/Lindenau, PFB 04, 20 f.). Nach der Rechtsprechung des BGH unterliegt es dem pflichtgemäßen Urteil der mit der Bewertung befassten Fachleute, unter den in der Betriebswirtschaftslehre und der betriebswirtschaftlichen Praxis vertretenen Verfahren das im Einzelfall geeignet erscheinende auszuwählen (BGH 13.3.78, NJW 78, 1316/1318 f.). 

    2. Motive für Abfindungsklauseln

    Es liegt auf der Hand, dass die gesetzlichen Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters nicht im Interesse der Beteiligten insbesondere der verbleibenden Gesellschafter liegen können. Durch die Einfügung einer Abfindungsklausel soll verhindert werden, 

     

    • dass durch die Abfindungszahlung der Gesellschaft in unerträglicher Weise Liquidität entzogen wird,
    • dass die Gesellschafter vorschnell aus der Gesellschaft ausscheiden und dies möglicherweise auch noch unter zusätzlicher Mitnahme von Klientel,
    • dass es zwischen den Beteiligten zu langwierigen und belastenden Auseinandersetzungen über die zutreffende Höhe der Abfindung kommen kann – möglicherweise mit einer jahrelangen Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten.

    3. Arten von Abfindungsklauseln

    Welche Abfindungsklausel im Sozietätsvertrag die zweckmäßigste ist, hängt von den mit der Klausel verfolgten Zielen ab. Im Folgenden werden einige Beispiele für häufig verwendete Klauseln genannt, die zum Teil auch untereinander kombiniert werden können.