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  • 23.12.2009 | Gestaltung

    Aufnahme eines Gesellschafters gegen Zahlung ins Privatvermögen

    von Dipl.-Finanzw. Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld

    Nimmt ein Arzt einen Kollegen gegen eine Zuzahlung in seine Einzelpraxis auf, stellt sich gerade bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Frage nach der steuerlichen Behandlung des entgeltlichen Erwerbs, insbesondere der Zurechnung der AfA-Beträge auf die Anschaffungskosten. Die Auswirkungen werden anhand eines Musterfalles erläutert.  

     

    Sachverhalt (in Anlehnung an BFH 24.6.09, VIII R 13/07)

    Ein Arzt betreibt eine Einzelpraxis. Er gründet mit einem Kollegen eine GbR zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung. Einnahmen und Ausgaben sollen hälftig geteilt und getragen werden. Vereinbarungsgemäß zahlt der Kollege für die Einbringung der Einzelpraxis in die GbR einen Betrag von 100.000 EUR für die Hälfte des Patientenstammes und der Praxisgegenstände, den der Arzt privat vereinnahmt. Die GbR ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. In ihrer Gewinnermittlung behandelt sie die geleistete Ausgleichszahlung in Höhe von 25.000 EUR als Anschaffungskosten auf Gegenstände der Praxiseinrichtung und in Höhe von 75.000 EUR als Anschaffungskosten auf den Praxiswert. Die sich daraus ergebende AfA von rund 21.000 EUR wird als Betriebsausgabe dem Gesamthandsbereich zugerechnet. Im Übrigen führt die GbR die Buchwerte der eingebrachten Gegenstände fort. Ist die AfA auf die Beteiligten nach Kopfteilen gemäß § 722 BGB umzulegen oder dem Kollegen zuzurechnen?  

     

     

    Steuerliche Beurteilung der Einbringung gegen Zuzahlung ins PV

    Steuerrechtlich werden nach Auffassung des BFH bei Einbringung einer Einzelpraxis gegen Zuzahlung in das Privatvermögen (PV) des Einbringenden die Tatbestände der Veräußerung und der Einbringung von Betriebsvermögen miteinander verbunden. Soweit der künftige Mitgesellschafter für die Einbringung ein Entgelt an den Einbringenden zahlt, stellt der Vorgang im Verhältnis der Gesellschafter zueinander eine Veräußerung dar. Die AfA steht danach in voller Höhe dem die Zuzahlung leistenden Erwerber zu, soweit sie darauf entfällt, dass er für seinen Mitunternehmeranteil einen über dem Buchwert liegenden Preis an den bisherigen Praxisinhaber bezahlt hat. Dasselbe gilt für die AfA auf den erworbenen originären Praxiswert. Die Anschaffungskosten sind nicht in der Gewinnermittlung der Gesamthand, sondern in einer Ergänzungsrechnung zugunsten des Erwerbers zu erfassen und dort fortzuschreiben. Eine Erfassung im Anlagenverzeichnis der Gesamthand kommt danach nicht in Betracht; denn die GbR hat die Praxiseinrichtung des bisherigen Praxisinhabers nicht erworben.  

     

    Konsequenzen für die Gestaltungsberatung