Fachbeitrag · Musterfall
Gewinnermittlung bei Praxiseinbringung und Zuzahlung ins Privatvermögen
von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Das Wahlrecht zum Ansatz von Buch- oder Zwischenwerten anstelle der gemeinen Werte ( § 24 UmwStG ) gilt nur, soweit der Einbringende als Gegenleistung für die Einbringung Gesellschaftsrechte erwirbt, d. h. soweit er durch die Einbringung die Rechtsstellung eines Mitunternehmers erlangt oder seine bisherige Mitunternehmerstellung erweitert. Das erfordert als Gegenleistung die Erhöhung des die Beteiligung widerspiegelnden Kapitalkontos oder die Einräumung weiterer Gesellschaftsrechte. Nachfolgend wird der Fall der Zahlung eines Kaufpreises bei der Einbringung erörtert, sowie die Frage, ob ein Zwang zur Ermittlung eines Übergangsgewinns besteht. |
1. Von § 24 UmwStG erfasste Sachverhalte
§ 24 UmwStG erfasst die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Dies betrifft:
- die unentgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters in eine Einzelpraxis (streitig, s. einerseits Rz. 01.47 des UmwStE 2011 und andererseits BFH 12. 10.05, X R 35/04, 18.9.13, X R 42/10);
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