01.01.2006 | Gesundheitsreform
Bei Einzel- und Gemeinschaftspraxen wächst der Expansionsdruck
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz/GMG) wollte der Gesetzgeber u.a. bereichsübergreifende, interdisziplinäre Versorgung aus einer Hand anbieten und damit die bestehenden Versorgungsstrukturen weiterentwickeln. Im Mittelpunkt dieser Maßnahmen standen sowohl die Einführung der Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) als auch die Fortentwicklung der integrierten Versorgung. Insbesondere durch die MVZ wird ein sich weiterhin verschärfender Wettbewerb zwischen den niedergelassenen Ärzten untereinander um die Aufteilung der Vergütung ausgelöst. Vor diesem Hintergrund erläutert der folgende Beitrag anhand eines praktischen Beispiels die Expansionsmöglichkeiten einer Einzel- und Gemeinschaftspraxis.
1. Ausgangslage der Praxen
Die klassische Einzel- bzw. Gemeinschaftspraxis scheint aktuell im Schatten der MVZ zu stehen. Immer häufiger werden Bedenken vorgetragen, dass die Einzelpraxen endgültig ausgedient hätten (Quaas/Zuck, Medizinrecht § 14, Rn. 1). An dieser Stelle stellt sich die Frage, welche Expansionsmöglichkeiten Einzel- und Gemeinschaftspraxen nutzen können, um sich im modifizierten Wettbewerbsumfeld zu behaupten. Das folgende Beispiel verdeutlicht eine typische Wettbewerbssituation einer Einzel- und Gemeinschaftspraxis:
Beispiel: Ausgangslage Einzel- und Gemeinschaftspraxis |
Der in Einzelpraxis tätige fachärztliche Internist I hat auf Grund des neuen EBM 2000plus Umsatzeinbußen von 15 v.H. Ferner ist in unmittelbarer Nähe ein Ärztehaus ansässig, dass aus den Einzelpraxen des Allgemeinmediziners A, des Chirurgen C, des Orthopäden O, der Gynäkologin G sowie der radiologischen Gemeinschaftspraxis R besteht. Während bereits zwischen G und A eine Praxisgemeinschaft besteht, sind C und O gerade dabei, eine Gemeinschaftspraxis zu gründen und denken längerfristig sogar über die Einbindung eines Sanitätshauses nach. Hierbei sind sich C und O lediglich unschlüssig, ob hierfür eine medizinische Kooperationsgemeinschaft oder ein MVZ in Betracht kommen soll. |
2. Expansion einer Einzelpraxis
Das deutsche Vertragsarztrecht ist geprägt vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung durch den Arzt. Damit werden der Expansion einer Einzelpraxis z.B. durch die Anstellung von Ärzten enge Grenzen gesetzt. Denn der Vertragsarzt kann nur einen ganztags beschäftigten Arzt oder höchstens zwei halbtags beschäftigte Ärzte anstellen (§ 95 Abs. 9 S. 1 SGB V).
2.1 Expansionsmöglichkeiten im Beispielsfall
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