Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 07.10.2008 | Gesundheitsreform

    Medizinisches Versorgungszentrum eröffnet neuen unternehmerischen Weg

    von RA Dr. Peter Wigge, Hamm

    Die medizinischen Versorgungszentren wurden als neue Versorgungsform in die gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen. Der Gesetzgeber hat sie als fachübergreifende Versorgung unter einem Dach und aus einer Hand konzipiert. Wer als Berater Heilberufler betreut, kommt mit In-Kraft-Treten des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) nicht mehr umhin, zu den rechtlichen Strukturen eines medizinischen Versorgungszentrums Stellung zu beziehen. Der folgende Beitrag zeigt daher die aktuellen Rechtsfragen bei Errichtung eines medizinischen Versorgungszentrums auf. 

    1. Hintergrund

    Künftig können auch medizinische Versorgungszentren mit den Vertragsärzten gleichberechtigt als zugelassene Leistungserbringer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Ärztliche Leistungen sind im ambulanten Bereich an die Niederlassung in eigener Praxis nicht mehr gebunden. Da der Gesetzgeber auch Krankenhäusern die Gründung und den Betrieb von medizinischen Versorgungszentren erlaubt, wird es voraussichtlich zu einer Verschärfung des Wettbewerbs im ambulanten Bereich kommen.  

    2. Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

    Gründer eines MVZ können ausschließlich Leistungserbringer sein, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen (z.B. Vertragsärzte, Krankenhäuser, Heil- und Hilfsmittelerbringer). Das MVZ erbringt seine vertragsärztlichen Leistungen durch angestellte Ärzte und soll durch eine fachübergreifende und interdisziplinäre Zusammenarbeit die Patienten umfassend „aus einer Hand“ versorgen. Zu den Leistungserbringern gehören nicht:  

    • Pharmaunternehmen, da die Führung des MVZ an medizinischen Vorgaben ausgerichtet ist;
    • heilberufsfremde Personen; diese dürfen sich auch nicht mittelbar durch eine gewinnorientierte Miete oder Pacht am Gewinn des Arztes aus der ärztlichen Berufstätigkeit beteiligen.

     

    2.1 Organisationsmerkmale

    Aus § 95 Abs. 1 SGB V lassen sich zur Errichtung eines MVZ folgende Organisationsmerkmale ableiten: 

    • Tätigkeit von Ärzten als Angestellte und/oder Vertragsärzte,
    • fachübergreifende Einrichtung,
    • ärztlich geleitet.

     

    2.2 Tätigkeit von Ärzten als Angestellte oder Vertragsärzte