· Fachbeitrag · Vertragsarztzulassung
Steuerliche Folgen des Erwerbs oder der Zurückbehaltung einer Vertragsarztzulassung
von StB Catrin Stockhausen, Korbach
| Lange war es ruhig beim Thema isolierter Erwerb/Verkauf einer Vertragsarztzulassung. Das Thema war in mehreren Urteilen ( BFH 21.2.17, VIII R 7/14, VIII R 56/14, VIII R 24/16) aufgearbeitet und geregelt worden. Doch nun hat die Finanzverwaltung in Niedersachsen (LAfSt Niedersachsen 21.2.2, S 2134a-6-St 222/St 221) das Thema wieder aufgegriffen ‒ und zwar in einem ganz anderen Kontext, der Zurückbehaltung einer Vertragsarztzulassung bei Einbringung einer Einzelpraxis in eine MVZ-GmbH. |
1. Die ökonomische Wirkung von Zulassungsbeschränkungen und Nachbesetzungsverfahren
Die Vertragsarztzulassung (§§ 95 ff. SGB V), also die Zulassung zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung im Gesundheitswesen, ist eine öffentlich-rechtliche Berechtigung. Seit dem Gesundheitsstrukturgesetz 1993 (21.12.92, BGBl I 93, 2266) bestehen für die Niederlassung von Ärzten Zulassungsbeschränkungen und eine Bedarfsplanung. Wird die Überversorgung in einem Planungsbereich festgestellt, tritt eine Zulassungssperre ein (§ 103 Abs. 1 SGB V). Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll (§ 103 Abs. 3a, 4 SGB V). Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahren entsprochen, hat die KV den Vertragsarztsitz unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuss den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen (§ 103 Abs. 4 SGB V).
Durch diese Regelungen wird die ‒ nicht direkt handelbare ‒ Zulassung in gesperrten Planungsbereichen zu einem wertbildenden Faktor, wie der BFH ausführt. Nur wer eine Zulassung erlangen kann, bekommt die Möglichkeit, sich kassenärztlich niederzulassen. Und nur wer das Nachbesetzungsverfahren durchläuft, kann die Praxis einschließlich ihres immateriellen Wertes veräußern. Der Erwerber wird sich die Zulassung also etwas kosten lassen und der Veräußerer wird etwas dafür verlangen. Dank § 103 Abs. 4 SGB V kann der Kaufinteressent der Praxis eine öffentlich-rechtliche Zulassung erhalten und die Praxis fortführen, obwohl grundsätzlich eine Zulassungssperre für den Planungsbereich besteht. Ohne diese Regelung könnte ein aufgebender Arzt nur versuchen, die Substanzwerte der Praxis (Inventar, EDV, Geräte) zu veräußern, da dem Erwerber ohne eine vertragsärztliche Zulassung die Fortführung der Praxis nicht möglich ist.
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