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  • 25.01.2011 | Gewerbesteuerpflicht

    Freiberufler-GmbH & Co. KG

    Eine Freiberufler-GmbH & Co. KG erzielt gewerbliche Einkünfte, da die Beteiligung der Komplementär-GmbH der Beteiligung einer berufsfremden natürlichen Person gleichgestellt ist (FG Düsseldorf 12.8.10, 12 K 2384/08 G). Klägerin war eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die zunächst als KG, später als GmbH & Co. KG geführt wurde. Nach Ansicht des FG habe die Komplementär-GmbH Mitunternehmerinitiative entfalten können und Mitunternehmerrisiko (Haftung!) getragen, obwohl sie vom Gewinn/Verlust und von der Geschäftsführung der KG ausgeschlossen war. Allerdings ließ das FG die Revision zu.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 29 | ID 141755