· Fachbeitrag · Risiko Gewerbesteuer
Gewerbesteuerliche Fallstricke bei Freiberufler-Personengesellschaften
von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Bielefeld
| Die Finanzgerichte hatten sich unlängst mit zwei konkreten Gestaltungen auseinanderzusetzen, in denen ausgerechnet von Steuerberatern geführte Unternehmen in die „Abfärbungsfalle“ geraten waren. Beide Entscheidungen sollen hier ausführlich daraufhin untersucht werden, inwieweit die Gewerbesteuer hätte vermieden werden können. |
1. Steuerberatungs-GmbH „infiziert“ die Steuerberatungs-KG
In diesem Fall ging es um die Beteiligung einer Steuerberatungs-GmbH als Komplementär an einer Steuerberatungs-GmbH & Co. KG. Der BFH stellte sie der Beteiligung eines Berufsfremden an einer Freiberufler-KG gleich ‒ unabhängig von der Qualifikation der anderen Gesellschafter und ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Diese Wertung bleibt danach unverändert, wenn die KG einen weiteren Komplementär, eine nicht berufsfremde natürliche Person, besitzt, neben dem die GmbH faktisch keine eigenständige Wirkung entfaltet (FG Düsseldorf 26.11.20, 9 K 2236/18 F, EFG 21, 204; Rev. BFH VIII R 31/20).
1.1 Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Eine Steuerberatungs-GmbH & Co. KG begehrte die Anerkennung freiberuflicher Einkünfte. An der KG waren ein Kommanditist (StB A) und zwei Komplementäre (StB B und eine Steuerberatungs-GmbH) beteiligt. Geschäftsführer der KG waren die beiden Komplementäre. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die nicht am Gewinn und Verlust der Klägerin beteiligt war, war der StB B. Nach Auffassung des FG führt die Beteiligung der Steuerberatungs-GmbH zur Gewerblichkeit der Einkünfte der Steuerberatungs-KG, da nicht alle Gesellschafter freiberufliche Einkünfte erzielen. Die Einkünfte der Steuerberatungs-GmbH seien kraft Gesetzes gewerbliche Einkünfte. Aufgrund ihrer Haftung als Komplementärin und ihrer Geschäftsführungsbefugnis ordnete das FG die GmbH als Mitunternehmerin der klagenden Kommanditgesellschaft ein.
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